: Zugang einer Kündigung

Brief, Bote oder Einschreiben – Zugang einer Kündigung: Bei wichtigen Kündigungen muss der Absender nachweisen können, dass der Brief pünktlich angekommen ist. Dies gelingt mit einem Brief nicht.

Eine Zustellung durch Übergabe-Einschreiben setzt voraus, dass der Empfänger auch persönlich angetroffen wird bzw. nach entsprechender Benachrichtigung das Einschreiben bei der Post abholt. Erfahrungsgemäß ist die Motivation „offizielle“ Post abzuholen, nicht besonders ausgeprägt.

Einwurfeinschreiben haben sich gleichfalls als problematisch herausgestellt, selbst bei Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg kann bestenfalls von einem entkräftbaren Anschein der Zustellung ausgegangen werden. Die Gerichte behandeln dies jedoch völlig unterschiedlich. Von Beweis des ersten Anscheins bis hin zum Fehlen eines Anscheinsbeweises wegen Unzuverlässigkeit der Postzusteller.

Bei einer Zustellung per Boten kommt es darauf an, bis wann der Empfänger regional bedingt noch mit einer regelmäßigen Zustellung rechnen muss. Dies wird von den Gerichten ebenfalls völlig unterschiedlich behandelt, eine Zustellung kann nach 13 Uhr oder 17 Uhr bereits zu spät sein, oder muss bis spätestens 16 Uhr erfolgen oder jeder beliebigen Zeit dazwischen.

Eine Zustellung per Postzustellungsurkunde oder durch Gerichtsvollzieher scheitert oft an bürokratischen Hindernissen oder dem Zeitfaktor.

Der sicherste Weg der Zustellung dürfte daher die persönliche Übergabe am Arbeitsplatz, in der Wohnung oder durch Boten unter Zuhilfenahme von Zeugen sein. Mithin der Absender als „reitender Landbote“.