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Niederschlagswassergebühr: Eigentümer in der Pflicht

Niederschlagswassergebühr : Eigentümer in der Pflicht

Die Niederschlagswassergebühr ist in der Bevölkerung in Schwalmtal seit der Einführung 2009 ein Reizthema. Viele Bürger stellen sich die Frage: Ist es gerecht, für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage Gebühren zahlen zu müssen?

Wieso wurde dies notwendig?

Die Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr wurde notwendig, da das Oberverwaltungsgerichts Münster 2007 entschieden hat, dass es rechtlich nicht länger zulässig ist, die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in die Abwassergebühr nach verbrauchter Frischwassermenge mit einzurechnen. Die Aufteilung der Abwassergebühr in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr wird in Fachkreisen als "getrennte Gebühr" oder "gesplittete Gebühr" bezeichnet.
Die gesplittete Gebühr wurde 2009 eingeführt. Dazu wurde die damalige Abwassergebühr aufgeteilt, in eine Schmutzwassergebühr (nach der bezogenen Frischwassermenge berechnet) und die Niederschlagswassergebühr (nach der angeschlossenen befestigten Fläche, z.B. Dach- und Hofflächen berechnet), die in die öffentlichen Anlagen der Schwalmtalwerke AöR eingeleitet werden.


Doch wofür zahlt nun der Grundstückeigentümer die Niederschlagswassergebühr?

Das Ableiten von Niederschlagswasser stellt die Betreiber der öffentlichen Kanalisation vor große Herausforderungen. So möchte natürlich kein Grundstückseigentümer, dass sein Haus überflutet wird. Um dies gewährleisten zu können, müssen die Rohre für die Niederschlagswasserableitung im Verhältnis zur Schmutzwasserableitung bedeutend größer dimensioniert werden. Hierzu kommt, dass das so von den Grundstücken ablaufende Niederschlagswasser nicht alles gleichzeitig in einen Vorfluter (in Schwalmtal meist der Kranenbach) eingeleitet werden kann und darf, da sonst dieses Gewässer über die Ufer treten würde. Deshalb sind am Ende der Rohre die zur Ableitung des Niederschlagswassers dienen, große Bauwerke (Retentionsbecken) notwendig, die das Niederschlagswasser zwischenspeichern und dann nach und nach dem Vorfluter zuleiten. Der Bau und der Unterhalt dieser Becken sind mit hohen Kosten verbunden, nicht zuletzt auf Grund immer schärferer Vorschriften der Wasserbehörden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Niederschlagswassergebühr dazu dient, die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser zu ermöglichen.

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Doch wie wurde die Niederschlagswassergebühr festgesetzt? Ist die Gebührenlast gerecht verteilt?

Zur Ermittlung der Flächen, die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr herangezogen werden, wurde im Jahr 2008 ein Luftbild des Gemeindegebietes aufgenommen und die in diesem Bild zu sehenden befestigten Flächen ausgewertet und den Grundstücken zugeteilt. Diese ermittelten Flächen wurden dann dem jeweiligen Grundstückeigentümer auf einem Erhebungsbogen zugesendet. Nun hatte der Eigentümer die Gelegenheit die Flächen zu überprüfen und den korrigierten Erhebungsbogen der Schwalmtalwerke AöR zur Erfassung zu übergeben. Nach der Ermittlung und Überprüfung durch die jeweiligen Grundstückseigentümer, wurde auf dieser Grundlage die Niederschlagswassergebühr festgesetzt. Dabei ist es egal ob Grundstücke in privater Hand sind oder ob es sich um öffentliche Flächen handelt, jeder muss seinen Beitrag leisten.
Um die Gebührenlast für die Niederschlagswasserbeseitigung auch weiterhin gerecht verteilen zu können, ist es jedoch notwendig, dass die Schwalmtalwerke AöR immer über die tatsächlich an der Kanalisation angeschlossenen Flächen informiert wird. Aus diesem Grund ist der Abwasserbeseitigungssatzung im § 22 im Absatz 3 zu entnehmen, dass bei Neubauten der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, der Schwalmtalwerke AöR unaufgefordert die Quadratmeterzahl der bebauten Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen. Diese Verpflichtung wird auch Mitteilungspflicht genannt.
Bei Änderungen im Bestand z.B. durch die Erweiterung der Garagenauffahrt, ist der Absatz 5 des § 22 der Abwasserbeseitigungssatzung zu beachten, dem zu entnehmen ist, dass wenn die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert wird, dies der Grundstückseigentümer der Schwalmtalwerke AöR innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderungen, schriftlich unter Verwendung des Selbsterklärungsbogens anzuzeigen hat.
Leider muss die Schwalmtalwerke AöR immer häufiger feststellen, dass Bürger diesen Anzeigepflichten aus § 22 der Abwasserbeseitigungssatzung nicht nachkommen. Dies ist sehr bedauerlich, da die Niederschlagswassergebühr eine solidarische Gebühr ist. So werden durch die Unterlassung der Anzeige einer neuen oder geänderten befestigten Fläche automatisch die Kosten für die Beseitigung des dort anfallenden Niederschlagswassers anderen Bürgern aufgebürdet.
Um dieses zu vermeiden besteht nach der Abwasserbeseitigungssatzung die Möglichkeit, dass ein Unterlassen der Anzeige einer neuen befestigten Fläche mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Die Schwalmtalwerke AöR möchte dieses Vorgehen soweit möglich vermeiden.
Deshalb bittet die Schwalmtalwerke AöR alle Grundstückseigentümer, ihrer Anzeigepflicht nachzukommen, um die Niederschlagswassergebühr gerecht und niedrig halten zu können.