Das Finanzamt klärt auf: Tipps für die Steuererklärung

Das Finanzamt klärt auf : Tipps für die Steuererklärung

Die Arbeitgeber versenden jetzt die Lohnsteuerbescheinigungen für das abgelaufene Jahr an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ein guter Anlass, um eine Steuererklärung zu machen, "denn den meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bringt sie bares Geld", weiß Dr. Berthold Stentenbach, Leiter des Finanzamts Viersen.

Die Finanzverwaltung bietet die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch zu erledigen.

Elektronische Steuererklärung

Die Steuererklärung wird am Computer erstellt und mit Hilfe von ELSTER elektronisch ans Finanzamt übermittelt. Dies kann mit ElsterFormular, dem kostenlosen Steuerprogramm der Finanzverwaltung, einem im Handel erhältlichen Steuerprogramm sowie direkt im Internet im ElsterOnline-Portal erfolgen. Wer sich bei der Steuerverwaltung registriert, erhält einen bequemen und papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt. Die ausgefüllte Steuererklärung wird authentifiziert und auf elektronischem Weg - ohne Ausdruck und Unterschrift - direkt an das Finanzamt gesendet. Weitere Informationen stehen unter www.elster.de bereit. "Wer bereits im Vorjahr eine Steuersoftware verwendet hat, kann in der Regel auf die gespeicherten Daten zurückgreifen und diese individuell übernehmen. Das Ausfüllen der Steuererklärung läuft deutlich schneller", so Dr. Stentenbach.

Belegabruf

Zudem steht der Belegabruf, auch vorausgefüllte Steuererklärung genannt, als kostenloses Serviceangebot zur Verfügung. Um die Erstellung der Einkommensteuererklärung zu erleichtern, können über ELSTER einige der bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten eingesehen und abgerufen werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Daten, die durch Dritte (zum Beispiel Arbeitgeber, Versicherungen) an die Finanzverwaltung übermittelt werden. "Die vorausgefüllte Steuererklärung hat den Vorteil, dass Sie bereits dem Finanzamt vorliegende Daten nicht mehr eingeben, sondern nur noch überprüfen und gegebenenfalls ergänzen müssen", erläutert Dr. Stentenbach. "Vor der Nutzung ist jedoch eine Registrierung am ElsterOnline-Portal nötig!"

Aktuelle steuerliche Änderungen

Das Finanzamt Viersen hat einige Informationen zur Steuererklärung 2015 zusammengestellt (www.finanzamt-viersen.de). Auch ElsterFormular und ElsterOnline geben durch Hilfetexte zu den Eintragungsfeldern Hinweise zur Erstellung der Erklärung.

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Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt von 8.354 Euro im Jahr und pro Person auf 8.472 Euro. Wer ein geringeres zu versteuerndes Einkommen hat, zahlt keine Einkommensteuer.

Unterhaltsleistungen

Der Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt (zum Beispiel Kosten für Ernährung, Wohnung, Hausrat) einer gesetzlich unterhaltsberechtigten und gleichzeitig bedürftigen Person (zum Beispiel Eltern, Kinder) wurde ebenfalls von 8.354 Euro auf 8.472 Euro angehoben. Wer Unterhalt leistet und diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend macht, muss ab 2015 unter anderem bei einem im Inland lebenden Unterhaltsempfänger auch dessen Steuer-Identifikationsnummer mit angeben. Zahlungen an Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, können übrigens nach dieser Regelung nicht abgesetzt werden, da die Kosten bereits durch das Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge abgedeckt sind.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 2.256 Euro pro Elternteil bzw. um 144 Euro auf 4.512 Euro pro Elternpaar.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende mit einem Kind erhalten ab 2015 einen um 600 Euro höheren Steuerfreibetrag. Damit können sie bei ihrer Steuererklärung 1.908 Euro pro Jahr geltend machen. Dieser Betrag steigt für jedes weitere Kind um jeweils 240 Euro jährlich.

Berufsausbildung

Aufwendungen für eine Erstausbildung sind bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, bei einer Zweitausbildung hingegen ist der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Eine Erstausbildung liegt ab 2015 steuerlich jedoch erst dann vor, wenn es sich um eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten (Vollzeit) handelt und diese grundsätzlich mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.

Altersvorsorge

Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen steigt von 20.000 Euro auf 22.172 Euro im Jahr. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag auf 44.344 Euro. Davon erkennt das Finanzamt in 2015 80 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben an. Alleinstehende können somit die Ausgaben zur Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 17.738 Euro und zusammenveranlagte Ehepaare sowie gesetzliche Lebenspartner bis zu 35.476 Euro als Sonderausgaben absetzen.