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Vorsorgevollmacht — aber richtig!

Vorsorgevollmacht — aber richtig!

Wenn man nicht mehr in der Lage ist, sich selbst um seine Interessen zu kümmern, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen — auch fremde Personen wie Berufsbetreuer. Um dies zu vermeiden, bietet sich die Erteilung einer Vorsorgevollmacht an.

Im Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit (zum Beispiel aufgrund einer Demenz oder eines Unfalls), kann dann eine Vertrauensperson (z.B. Ehegatte, Kinder, enge Vertraute) die Vermögensangelegenheiten, die Gesundheitssorge und auch Aufenthalt- und Wohnungsangelegenheiten für den Betroffenen regeln. Das Handeln eines vom Gericht bestellten Betreuers entspricht hingegen nicht immer den Wünschen des Betroffenen und den Interessen der Familie.
Vorsicht ist aber geboten bei Mustern, die im Internet oder in Broschüren von Banken vorgeschlagen werden. Diese berücksichtigen meistens nicht die besonderen Umstände und die erbrechtliche Situation. Diese Muster werden vom Grundbuchamt nicht akzeptiert und können auch für die Bevollmächtigten zu Schwierigkeiten führen, wenn sie sich später mit Erben oder Pflichtteilsberechtigten auseinandersetzen müssen. Häufig wird das sensible Thema auch nicht rechtzeitig angegangen. Wenn die Hilfebedürftigkeit jedoch erst einmal vorliegt, kann es für die Erteilung einer Vollmacht zu spät sein. Wir beraten Sie ausführlich und erstellen für Sie Vollmachten, die Ihre Interessen und die Interessen Ihrer Angehörigen berücksichtigen.