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Recht und Gesetz: Vorsorgevollmacht vs. Betreuung

Recht und Gesetz : Vorsorgevollmacht vs. Betreuung

Eine mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person genießt besonderes Vertrauen seitens des Vollmachtgebers. Gerade dieser Vertrauensbonus soll durch ein Streitgericht besonders gewürdigt werden, wenn es heißt, dass ein Bevollmächtigter durch einen gesetzlichen Betreuer ersetzt werden soll.


Der BGH hatte gerade über diesen Punkt zu entscheiden. Zum Fall: Eine 85jährige, demenzkranke Vollmachtgeberin hatte zwei zerstrittene Töchter A und B. Sie hatte vor ihrer Erkrankung eine Vorsorgevollmacht errichtet in welcher sie A als Bevollmächtigte einsetzte. Bereits im erkrankten Zustand widerrief sie die Vollmacht zugunsten ihrer Tochter A und setzte Tochter B als Bevollmächtigte ein. Seitens A wurde sodann beim Betreuungsgericht angeregt, sie als Betreuerin für ihre Mutter zu bestellen. Das Amtsgericht lehnte dies ab; das Landgericht hingegen gab dem Amtsgericht in 2. Instanz auf, einen Betreuer auszuwählen. Grund: Die zweite Vollmacht sei nichtig, weil bereits Geschäftsunfähigkeit vorlag. Tochter A könne allerdings die Betreuung nicht übernehmen, weil sie zu weit entfernt wohnen würde und zudem mit Tochter B zerstritten sei. Die Aufgabe solle daher einem Berufsbetreuer übergeben werden.


Der BGH hat diese Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und zurückverwiesen. Aufgrund der wirksamen Errichtung der ersten Vollmacht fehle die Erforderlichkeit einer Betreuung. Die räumliche Entfernung zu Tochter A sei bereits bei Errichtung der Vollmacht beachtet worden. Der Wunsch der Betroffenen, ihre Tochter dennoch zu bevollmächtigen, muss berücksichtigt werden. (BGH vom 10.10.2018 — XII ZB 230/18)