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Waffe ja - Wunder nein

Waffe ja - Wunder nein

Seit den Übergriffen in der Silvesternacht in Köln glauben viele Menschen, sie müssten etwas bei sich tragen, um sich zu schützen. Das ist schwieriger, als es zunächst scheint.

"Dann kauf ich mir halt eine Dose Pfefferspray" — das ist ein viel gehörter Satz in den letzten Wochen. Die kleinen handlichen Flaschen, mit denen man einen Sprühstoß auf bis zu zwei Metern Entfernung abgeben kann, erscheinen vor allem Frauen als Wunderwaffe.

Waffe ja, Wunder nein, so kann man es kurz zusammenfassen. Was gemeint ist, heißt im Amtsdeutsch "Reizstoffsprühgerät". Und es könnte sogar Pfeffer drin sein. Dann aber wäre es in Deutschland illegal. Reizstoffsprühgeräte fallen unter das Waffengesetz.

Allerdings braucht man für sie weder Waffenbesitzkarte noch Kleinen Waffenschein, den jetzt so viele unbedingt beantragen wollen. Erwerb, Besitzen, Führen und Überlassen eines solchen Geräts ist legal, wenn man mindestens 14 Jahre alt ist. Allerdings muss das Gerät ein BKA- oder PTB-Prüfzeichen haben, sonst ist es in Deutschland nicht zugelassen — also eine illegale Waffe. Ein Reizstoffsprühgerät mit Pfeffer als Inhalt ist nicht zugelassen. Die geprüften Geräte haben andere Inhaltsstoffe. Es gibt Tierabwehrsprays, die Pfeffer enthalten. Die fallen nicht unter das Waffengesetz. Aber wie der Name schon sagt, dürfen sie nur zur Abwehr von Tieren, nicht zur Abwehr von Menschen eingesetzt werden. Aber selbst, wenn man ein legales Reizstoffsprühgerät gegen einen Angreifer einsetzt, gibt es erst einmal automatisch eine Anzeige wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. Im Zuge des Strafverfahrens wird dann von der Staatsanwaltschaft geprüft, ob es sich um Notwehr — zum eigenen Schutz — oder Nothilfe — zum Schutze eines anderen Menschen — handelte. Um diese Anzeige kommt man nicht herum. Noch ein wenig komplizierter ist es mit Gaspistolen. Der Erwerb ist legal. Und so lange man sich in seinen eigenen vier Wänden oder auf seinem als solchen erkennbaren Privatgrundstück befindet, darf man sie auch am Gürtel tragen. Wenn man sie "in der Öffentlichkeit führen" will braucht man den so genannten Kleinen Waffenschein. Eine solche Gaspistole mit zu einem Karnevalszug oder ins Altweibertreiben zu nehmen, wäre aber nicht nur keine gute Idee, sondern strafbar — und könnte mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft werden. Wer jetzt auf die Idee kommt, es müsse ja keine echte Waffe sein, zur Abschreckung reiche ja auch eine, die "wie echt" aussieht, damit könne man dann diese Vorschrift umgehen, der irrt. Diese so genannten "Anscheinswaffen" darf man nämlich überhaupt nicht in der Öffentlichkeit tragen. Weil man eben nicht erkennen kann, ob es sich um eine echte Waffe oder eine Nachbildung handelt, müssten herbeigerufene Polizisten davon ausgehen, dass es eine echte Waffe ist — und entsprechend handeln.

Die Polizei im Kreis Viersen verstehe Spaß und wünsche allen Jecken einen fröhlichen und friedlichen Karneval, sagt ihre Sprecherin Antje Heymanns. Aber ein Verstoß gegen das Waffengesetz sei eben nicht lustig. Und deshalb werde die Polizei einem solchen auch ohne Spaß begegnen.

(StadtSpiegel)