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: Vorschriften an den Ostertagen

: Vorschriften an den Ostertagen

Für die Kar- und Ostertage gelten besondere Vorschriften. Das betrifft vor allem öffentliche Veranstaltungen und Ladenöffnungszeiten. Darauf macht das Kreisordnungsamt aufmerksam.

Der Karfreitag als stiller Feiertag unterliegt dem besonderen Schutz. Nicht erlaubt sind von Mitternacht bis Karsamstag um 6 Uhr Märkte – auch Trödelmärkte – und private Automärkte oder gewerbliche Ausstellungen. Nur Großmärkte dürfen am Karsamstag ab 3 Uhr öffnen. An Karfreitag sind nichtöffentliche unterhaltende Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen untersagt. Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge sind während der Hauptzeit der Gottesdienste nicht erlaubt.

Auch der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten, musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sind bis Karsamstag um 6 Uhr untersagt. Tanz ist bereits am Gründonnerstag ab 18 Uhr verboten.

Karfreitag und Ostersonntag dürfen Geschäfte, deren Angebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, fünf Stunden öffnen.

Ostermontag bleiben die Geschäfte geschlossen. Eine Ausnahme gilt für landwirtschaftliche Betriebe. Sie dürfen ihr Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten für die Dauer von fünf Stunden auch am Ostermontag verkaufen.

Bei Verstößen drohen Verwarnungs- oder Bußgelder durch die Ordnungsämter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden.