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Neue Regeln für Corona im Kreis VIersen gelten seit Mittwoch.

Gültig seit Mittwoch! : Das sind die neuen Corona-Regeln

Seit Mittwoch, 31. März, gelten im Kreis Viersen neue Corona-Regeln, vorerst bis einschließlich zum 18. April.

Die seit dem 8. März nutzbaren Angebote und Dienstleistungen im Kreisgebiet können weiterhin in Anspruch genommen werden. Jedoch müssen Kunden oder Besucher zukünftig zusätzlich ein negatives Testergebnis einer amtlich anerkannten Teststelle vorweisen können, das nicht älter als 24 Stunden ist (sog. Bürgertestung). Ein Selbsttest wird nicht anerkannt. Auch eine bereits erfolgte Impfung wird als Ersatz für den Schnelltest nicht anerkannt.

Die Einrichtungen, die vor dem 8. März öffnen durften (also Friseure und neuerdings auch Sonnenstudios) sowie die Einrichtungen, die privilegiert waren und sind (§ 11 CoronaSchVO). Hier einige Beispiele:

- Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte und Kioske,

- Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs einschließlich sonstiger Verkaufsstände in untergeordneter Anzahl,

- Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,

- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,

- Zeitungsverkaufsstellen,

- Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,

- Blumengeschäfte sowie weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen und den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken,

- Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie

- Einrichtungen zur Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln),

- Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment (z.B. KODI etc.)

Friseurleistungen sind gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO zulässig. Das Tragen einer medizinischen Maske ist erforderlich (also zum Beispiel Op- oder FFP2-Maske). Ein tagesaktueller negativer Bürgertest ist laut der Coronaschutzverordnung nicht erforderlich.

- Für Angebote und Dienstleistungen, die seit dem 8. März trotz der Notbremse geöffnet haben dürfen (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-8 CoronaSchVO).

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- Für Angebote, in denen bisher auch schon ein Test notwendig war (körpernahe Dienstleistungen, in denen der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann und der Kunde die Maske zulässigerweise nicht oder nicht dauernd trägt (zum Beispiel Gesichtsbehandlungen, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen).

Inhaber und Mitarbeiter in Handelseinrichtungen bzw. Handwerks-/Dienstleistungsbetrieben müssen sich grundsätzlich nicht testen lassen, auch nicht im Rahmen der Test-Option in Zusammenhang mit der Corona-Notbremse. Lediglich bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen der Kunde keine Maske tragen kann (bspw. kosmetische Gesichtsbehandlung, Bartpflege) sieht die Corona-Schutzverordnung unabhängig von der Corona-Notbremse alle zwei Tage eine Testung durch eine anerkannte Teststelle vor.

Nein.

Kinder fallen erst dann unter die Testpflicht, wenn sie die Schule besuchen. Bis zum Schuleintritt sind sie von der Testerfordernis ausgenommen (§ 4 Abs. 4 Satz 5 CoronaSchVO).

Gemäß § 9 Abs. 1 CoronaSchVo ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig.

Grundsätzlich ist die Sportausübung auf Sportanlagen unter freiem Himmel von Kindern bis einschließlich 14 Jahren derzeit aufgrund der Corona-Notbremse in Gruppen von bis zu zehn Kindern sowie zwei Ausbildern/Aufsichtspersonen zulässig. Liegt für alle Beteiligten ein negatives Testergebnis vor, ist eine Gruppengröße von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren zzgl. 2 Ausbildern/Aufsichtspersonen möglich (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 CoronaSchVO). Es dürfen jedoch keine Übernachtungen angeboten werden (§ 15 Abs. 1 CoronaSchVO). Bei der Verpflegung ist zu beachten, dass die Nutzung von Vereinsheimen derzeit grundsätzlich unzulässig ist, sowohl zu geselligen, als auch zu gastronomischen Zwecken; ausgenommen hiervon ist der Außer-Haus-Verzehr, also außerhalb der Vereinsräumlichkeiten und außerhalb eines Umkreises von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung. Wird ein Mittagessen bestellt und geliefert, ist der Verzehr im Außenbereich der Sportanlage uneingeschränkt zulässig.

Der Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen ist unter strikter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften zulässig (gemäß § 7 Abs. 3 CoronaSchVO und §§2 bis 4a). Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht und praktische Prüfungen, wobei sich im Fahrzeug, Boot oder Flugzeug nur Schüler, Lehrer, Lehreranwärte sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese – soweit gesundheitlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten vertretbar – mindestens eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske tragen.

Kunden oder Besucher der Einrichtungen, die in § 16 Abs. 1 Nr. 2-8 CoronaSchVO genannt sind, müssen ein negatives Testergebnis einer offiziellen Teststelle (Apotheken, Ärzte, Testzentren) vorweisen können, das nicht älter als 24 Stunden ist (sog. Bürgertestung). Die Bestätigung der Teststelle kann schriftlich oder digital erfolgen. Im Kreis gibt es fast 100 solcher amtlich anerkannten Teststellen, der Test kann aber auch von einer offiziellen Teststelle außerhalb des Kreisgebiets kommen. Die Teststellen im Kreis Viersen sind auf der Homepage des Kreises zu finden (www.kreis-viersen.de/de/inhalt-buergerservice/corona-schnelltests/). Wenn Zweifel bestehen, ob eine Bescheinigung tatsächlich von einer solchen Teststelle ausgestellt wurde, kann dies hier recherchiert werden (Links zur Übersicht über die Teststellen in den einzelnen Kreisen und Kreisfreien Städten in NRW): www.mags.nrw/coronavirus-teststrategie#karte-mit-teststationen

Personen ohne Symptome haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf kostenlose Testung einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) gemäß § 4a der Coronavirus-Testverordnung in einem von den Kreisen und kreisfreien Städten betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten, insbesondere den Hausärzten (Bürgertestung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 CoronaTestQuarantäneVO).

Für den Besuch von Gottesdiensten sind behördlicherseits keine negativen Coronatests vorgesehen. Auch die Coronaschutzverordnung macht hierzu keine Vorgaben. Es wäre jedoch denkbar, dass die jeweilige Kirchengemeinde/Religionsgemeinschaft eigene (strengere) Vorgaben aufstellt und die Vorlage eines negativen Coronatests verlangt.