Recht und Gesetz: Wohnungszutrittsrecht des Vermieters

Recht und Gesetz : Wohnungszutrittsrecht des Vermieters

Die Schutzbedürftigkeit der Wohnung als Lebensmittelpunkt wird vom Grundgesetz anerkannt ("unverletzlich"). Daraus folgt, dass es grundsätzlich Sache des Bewohners ist, wen er zu welcher Zeit in seine Wohnung lässt.

So weit, so gut. Aber auch der Vermieter hat ein Interesse, sein Eigentum zu betreten und sich einen Eindruck über den Zustand zu verschaffen. Darf er verlangen, in die Wohnung eingelassen zu werden?


Hierbei müssen seine Interessen mit denen des Mieters in Ausgleich gebracht werden. Ein Betreten und Besichtigen darf nicht anlasslos erfolgen, sondern immer nur mit sachlichem Grund. Anerkannt sind etwa das Betreten zum Ablesen von Zählern, für Bauarbeiten oder um Nachmietern die Wohnung zu zeigen. Auch dem begründeten Verdacht des vertragswidrigen Gebrauchs darf der Vermieter nachgehen, falls es hierfür Anhaltspunkte gibt. Bloße "Routinekontrollen" sind aber unzulässig.


Hat der Vermieter einen solchen Grund, muss er sich rechtzeitig ankündigen. Was rechtzeitig ist, entscheidet der Einzelfall. Das Ablesen von Zählern eilt nie, so dass hier 14 Tage vorher eine Ankündigung erfolgen sollte. In Eilfällen sollte die Ankündigung 24 Stunden nicht unterschreiten.
Hat der Vermieter einen Besichtigungsgrund und hat er sich rechtzeitig angekündigt, kann er dennoch nicht jederzeit Zutritt verlangen. Die Besichtigung darf nicht "zur Unzeit" erfolgen. Nur an Werktagen und nur tagsüber kann der Zutritt verlangen werden, soweit nicht anders vereinbart. Auf eine Berufstätigkeit der Mieter ist Rücksicht zu nehmen. Es gibt Mietverträge, wonach eine Besichtigung auch ohne Grund oder ohne (ausreichende) vorherige Ankündigung möglich sein soll. Solche Klauseln sind unwirksam, denn sie benachteiligen den Mieter unangemessen.