: Was heißt jetzt Teilhabe?

: Was heißt jetzt Teilhabe?

„Hier läuft was schief!“, sagt Beate S.* Seit viereinhalb Jahren ist die geistig behinderte Sophie* (9) bei ihr und Ehemann Hartmut* in Dauerpflege. Ohnehin keine leichte Aufgabe. Aber in letzter Zeit ist es ein ständiger „Kampf“. Grund, so die Pflegeeltern, seien die Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes. * Namen sind der Redaktion bekannt

Früher gab’s Unterstützung vom Sozialamt – für Sophies neue Brille. Und auch für die Erstkommunion des Mädchens hätte es einen Zuschuss gegeben. Stattdessen gibt es heute langwierige Antragsverfahren und Ablehnungen vom Sozialamt. Wenn Beate und Hartmut S., seit viereinhalb Jahren Pflegeeltern der kleinen Sophie, auf das jüngste Schreiben des entscheidenden LVR (Landschaftsverband Rheinland) blicken, geht ihnen der Hut hoch. Nicht nur, weil der ihren Einspruch abgelehnt hat und die Beihilfe für die Erstkommunion der Pflegetochter verweigert, sondern wegen der Begründung: Ein Anspruch auf die Beihilfe zur Erstkommunion sei „nicht gegeben, weil diese nicht der Erfüllung der besonderen Aufgabe der Eingliederungshilfe dient.“

Diese sei es, „eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.“

„Die Folgen kann man gar nicht beseitigen!“, regt sich Beate S. auf und schildert Sophies geistige Behinderung, die auf den Alkoholkonsum der Mutter in der Schwangerschaft zurückgeht und sich unter anderem durch Lernschwäche und Wutausbrüche äußert. Trocken ist die Neunjährige seit einem Jahr. Und sie besucht die Hephata-Schule für lernbehinderte Kinder. Darüber sind die Pflegeeltern froh. Beide sind berufstätig und auf die Unterstützung eines Au-pair-Mädchens angewiesen – Kosten, die übrigens bereits von den übersichtlichen monatlichen Sozialleistungen abgehen. Doch Sophie soll am „normalen“ Leben und damit auch an der Erstkommunion teilhaben – das ist den Pflegeeltern wichtig. Dafür laufen sie von Amt zu Amt, telefonieren, schreiben Anträge und Briefe. Hartmut S.: Wir kämpfen um alles!“

Till Döring, Pressereferent beim LVR, erklärt indes, der LVR sei an die rechtlichen Vorgaben gebunden. Beim geschilderten Widerspruch habe man prüfen müssen, ob es sich bei der beantragten Leistung um eine Leistung im Sinne des Gesetzes (SGB 12) handele. Dies sei nicht der Fall, da die Ausrichtung einer Feier zu den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gehöre, die auch nicht-behinderte Kinder aus den Regelsatzleistungen decken müssten, und nicht um einen Nachteilsausgleich, der aufgrund der Behinderung notwendig sei. Dass die Neuregelungen es für die Betroffenen nicht einfacher machen, räumt auch die Stadt auf Anfrage ein: „Seit dem 1. Januar 2018 werden die Kosten der Betreuung des Kindes nicht mehr im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, sondern gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder in Pflegefamilien von der Stadt Mönchengladbach übernommen“, so Pressesprecher Dirk Rütten. Und: Es sei richtig, dass die bis 2018 nach den Bestimmungen des SGB VIII gewährten Zuschüsse „wesentlich großzügiger geregelt werden konnten als dies jetzt mit dem Leistungswechsel zum SGB XII möglich ist.“

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Also bleibt alles, nur irgendwie anders? Wenn das so ist, fragt man sich: Warum ist es nicht möglich, Pflegeeltern wie die von Sophie so zu informieren, dass sie sich nicht allein gelassen fühlen mit ihren Sorgen? Den Bedarf hat man zum Glück erkannt und die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) eingerichtet, die Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und deren Angehörige unentgeltlich zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe unterstützt und berät. In Mönchengladbach ist der EUTB Kleeblätter21 e. V. die richtige Adresse. Dirk Wieringa, einer von drei Ansprechpartnern bei Kleeblätter21: „Zu uns können Betroffene und Angehörige niederschwellig und barrierefrei kommen. Unsere Beratung ist kostenlos, ganz individuell und unabhängig von Ämtern und anderen Stellen.“