Recht und Gesetz: „Hass im Netz“ und Arbeitsrecht

Recht und Gesetz : „Hass im Netz“ und Arbeitsrecht

Die sozialen Netzwerke sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Die freie Beteiligungsmöglichkeit und die vermeintliche Anonymität verleiten viele, mit ihren Beiträgen rechtliche Grenzen zu übertreten.

Was, wenn der Arbeitgeber von Beiträgen mit beleidigendem, gewaltverherrlichendem oder ausländerfeindlichem Inhalt erfährt?

Arbeitsgerichte haben klargestellt, dass extremistische oder menschenverachtende Äußerungen im Netz einen Kündigungsgrund darstellen können, und zwar schon dann, wenn sie strafrechtlich vielleicht noch zulässig waren. Auch das "Liken" kann dem Arbeitnehmer als eigene Aussage zugerechnet werden.
Für Äußerungen gilt auch im Netz der Schutz der Meinungsfreiheit. Sie findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, den Jugendschutzbestimmungen, in den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und im Recht der persönlichen Ehre. Persönliche Beleidigungen sind aus dem Schutzbereich ausgenommen. Sie stellen, ebenso wie Hetzparolen oder Gewaltaufrufe, ggf. Straftaten dar. Gibt es einen Bezug zum Arbeitsverhältnis, können sie einen Kündigungsgrund liefern.
Arbeitnehmer dürfen ihr Privatleben weitgehend frei gestalten und sind außerhalb der Arbeitszeit nicht an ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gebunden. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers bleibt aber auch nach Feierabend bestehen. Äußerungen sind relevant, wenn ein Bezug zum Arbeitgeber erkennbar ist, wenn also auf die berufliche Tätigkeit hingewiesen wird, Fotos in Berufskleidung hochgeladen werden oder der Arbeitgeber im Profil genannt wird. Zur Beweissicherung darf man als Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass das Netz "nichts vergisst". Posts, Bilder und Nachrichten lassen sich leicht löschen, nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen sie ggf. sogar gelöscht werden. Besser ist es, Ausdrucke oder screenshots der Aktivitäten anzufertigen, um bei einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung den Sachverhalt genau darlegen und beweisen zu können..