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Kolumne Recht: Lassen Sie uns weiter durchhalten

Kolumne Recht : Lassen Sie uns weiter durchhalten

Ostern steht vor der Tür. Seit einer Woche wird heiß diskutiert, ob die coronabedingten Kontaktbeschränkungen für die Ostertage aufgehoben werden sollen. Die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder haben recht schnell ein Machtwort gesprochen und klargestellt hab, dass die aktuellen Maßnahmen über Ostern, genauer gesagt bis zum 20. April, aufrechterhalten bleiben.

Im Privaten und den sozialen Medien hat sich eine Diskussion zu der Frage entwickelt, ob man trotz bestehender Kontaktsperre nicht doch die Eltern und Großeltern besuchen könne.

Die Ansteckungszahlen sinken leicht. Die Verdopplungszeit steigt. Es besteht die vorsichtige aber berechtigte Hoffnung, dass diese Entschleunigung der Ausbreitung des Coroanvirus Erfolg der bisherigen Kontaktbeschränkungen ist. Wir sollten nicht das Risiko eingehen, das zarte Pflänzchen der Hoffnung durch unvernünftiges Verhalten über Ostern im Keim zu ersticken.

Auch sollten wir keine Ordnungswidrigkeiten begehen. In Nordrhein-Westfalen darf man zwar das Haus verlassen, sich aber nur mit einer zusätzlichen Person in der Öffentlichkeit aufhalten. Eine Ausnahme besteht für den Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie. Nicht für die Schwester oder den Bruder! Die Polizei in NRW geht davon aus, dass diese Regelung auch für Personen gilt, die sich in einem Auto in der Öffentlichkeit bewegen.

In Berlin, Bayern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und dem Saarland darf das Haus nur mit „triftigem Grund“ verlassen werden. Osterbesuche sind kein triftiger Grund im Sinne der einschlägigen Verordnungen. Das unerlaubte Verlassen der Wohnung soll mit einem Ordnungsgeld in Höhe von etwa 150 Euro geahndet werden. In NRW soll auf eine Ansammlung von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit ein Bußgeld von 200 Euro pro Person folgen, in Hessen liegt die Obergrenze für diese Ordnungswidrigkeit bei 25.000 Euro.

Als Strafverteidiger sei mir noch ein kurzer Ausflug ins Strafrecht erlaubt: Wer weiß oder annimmt, dass er mit Corona infiziert ist und einen anderen Menschen ansteckt, begeht eine Körperverletzung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre). Eine Körperverletzung kann auch fahrlässig begangen werden (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre). Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt. Als Tathandlung kommt in Betracht, sich unter Menschen aufzuhalten, Händeschütteln oder Niesen.

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Lassen Sie uns weiter durchhalten. Uns geht es immer noch ziemlich gut, zumindest dann, wenn wir unsere Situation mit der in anderen Ländern in Europa und auf der ganzen Welt vergleichen. Die Hoffnung, in zwei bis drei Wochen erste Schritte in Richtung Normalität zu machen, muss und sollte Ansporn genug sein.

Jan Lampe

Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA),

Partner der Kanzlei Hollender Lampe Lampe in Mönchengladbach