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: Sanktionen weg – und jetzt?

: Sanktionen weg – und jetzt?

Diese Woche kam die Nachricht: Das Bundesverfassungsgericht setzt den harten Hartz-IV-Sanktionen, die bei pflichtverweigernden Hartz-IV-Empfängern Leistungskürzungen bis zu 100 Prozent und sogar Mietkürzungen vorsahen, ein Ende. Wen betrifft das in Gladbach? Das Jobcenter gibt Auskunft.

Angela Stein-Ulrich von Bündnis 90/Die Grünen im Rhein-Kreis Neuss sieht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als einen „Etappensieg für die sozialen Grundrechte“, betont aber auch: „Trotzdem müssen wir uns weiterhin dafür einsetzen, dass ein Existenzminimum ein Existenzminimum bleibt.“

Weil es um das vom Grundgesetz geschützte Existenzminimum geht, dürfen Hartz-IV-Empfänger zwar bei Nichtmitwirken vom Jobcenter sanktioniert werden, aber nur mit Kürzungen von 30 Prozent – 60 oder 100 Prozent gehen ab sofort nicht mehr. Aufatmen, auch in Mönchengladbach, können aber zunächst nur Betroffene über 25 Jahren. Diejenigen unter den 16293 Gladbacher Hartz-IV-lern unter 25 Jahren, die sich gerade eine harte Sanktion eingehandelt haben, werden diese aussitzen müssen. Anne Thiele vom Jobcenter Mönchengladbach: „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts betrifft ausdrücklich nur Personen über 25 Jahren.“

Einigermaßen erleichtert dürften die rund 50 von insgesamt 20362 Gladbacher Hartz-IV-Empfängern über 25 Jahren sein, die kürzlich eine 100-Prozent-Kürzung – inklusive Unterkunftskosten und Krankenversicherung! – auferlegt bekommen haben, zum Beispiel weil sie sich wiederholt geweigert haben, eine Arbeit aufzunehmen. Für die ist wichtig zu wissen: „Eine Erstattung der gekürzten Leistungen ist nur für Zeiten nach der Urteilsverkündung möglich.“

Unterm Strich betrifft der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur wenige Gladbacher Hartz IV-Empfänger – was auch daran liegt, dass die harten Sanktionen nur in sehr schwierigen Fällen eingesetzt werden. So seien im Juli 2019 289 Personen sanktioniert worden, hiervon 32 mit einer 30-prozentigen Kürzung, 225 wurden wegen eines Meldeversäumnisses mit 10 Prozent sanktioniert. „Der Prozentsatz an Personen, die wegen wiederholter Pflichtverletzung mit einer 60- oder 100-prozentigen Sanktion belegt sind, ist noch geringer“, so Thiele.

Bleibt die Frage: Was ist mit den jungen Hartz-IV-Kunden? „Inwieweit die vom Gericht aufgestellten Grundsätze für die Gruppe der unter 25-Jährigen Anwendung finden, wird geprüft“, erklärt Thiele. „Es ist seit längerem im Gespräch, die ungleichen Regeln für Erwachsene und Jugendliche aufzuheben.“

Bleibt die Frage: Wenn es ums Existenzminimum geht – warum gilt das Urteil nicht für die Unter-25-Jährigen gleich mit? Möglich, dass bei dieser „Zielgruppe“ die harten Sanktionen besser „greifen“ – aber eine 100-Prozent-Sperre inklusive Unterkunft, Strom, Gas und Krankenversicherung dürfte für einige junge Menschen den freien Fall in ein sehr tiefes Loch bedeuten. Was nützt da noch „die rechtliche Möglichkeit, wegen eingetretener Miet- und Energieschulden ein Darlehen zu beantragen“...?