Pausen und Ruhezeiten

Pausen und Ruhezeiten

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt verbindlich vor, wie lange Arbeitnehmer ohne Ruhepause arbeiten dürfen.

Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden müssen Pausenzeiten von 30 Minuten (aufteilbar in Abschnitte von je 15 Min.), nach mehr als neun Stunden Pausen von 45 Minuten gewährt werden. Bei Jugendlichen gibt es bei einer Beschäftigung von 4,5 — 6 Stunden 30 Minuten Pause, ab sechs Stunden dann eine Stunde. Die Lage der Pausenzeiten kann der Arbeitgeber festlegen. Beginn und Ende der Pausen müssen aber mindestens rahmenmäßig feststehen ("Frühstück zwischen 8.45 und 9.45 Uhr"). Soweit ein Betriebsrat besteht, darf er mitbestimmen. Die Arbeitszeit darf weder mit einer Pause anfangen noch enden, also können Pausenzeiten beispielsweise nicht ans Ende der Arbeitszeit gelegt werden. Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung, in der der Arbeitnehmer keine Arbeit leistet und sich auch nicht hierfür bereithalten muss. Technisch oder organisatorisch bedingte Arbeitsunterbrechungen gelten daher nicht als Pause, soweit der Arbeitnehmer weiterhin bereitsteht. Kurze Verschnaufpausen oder Toilettengänge zählen ebenfalls nicht als Pause.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit besteht ein Anspruch auf eine elfstündige ununterbrochene Ruhezeit. Für bestimmte Berufe, beispielsweise im Pflegebereich, kann diese Ruhezeit verkürzt werden, soweit es binnen Monatsfrist einen Ausgleich gibt.