Steuern und Recht: Photovoltaikanlagen: Bauabzugsteuer ab 2016

Steuern und Recht : Photovoltaikanlagen: Bauabzugsteuer ab 2016

Eine Photovoltaikanlage ist nicht nur aus energetischer Sicht interessant, sondern kann auch steuerliche Vorteile bringen. Dazu müssen aber die Spielregeln beachtet werden — und diese haben sich ab 2016 geändert.


Bisher waren Käufer von Photovoltaikanlagen von der Bauabzugsteuer nicht betroffen, da die Installation der Anlage auf oder an einem Gebäude nach der früheren Auffassung der Finanzverwaltung keine Bauleistung war. Es handelte sich demnach bisher um eine sogenannte Betriebsvorrichtung, die nicht der Bauabzugsteuer unterliegt. Aufgrund eines neuen Erlasses (Az. S 2272.1.1—3/8 ST 32) gilt nun jedoch spätestens ab 2016 etwas anderes. Die Finanzverwaltung geht nunmehr davon aus, dass die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude regelmäßig eine Bauleistung im Sinne der Bauabzugsteuer darstellt. Selbst die Aufstellung einer Freiland-Photovoltaikanlage kann den Bauleistungsbegriff erfüllen. Folglich muss der Käufer der Photovoltaikanlage grundsätzlich 15 Prozent des Rechnungsbetrages als Bauabzugsteuer für den Rechnungsaussteller von der Rechnung einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Wird dem Käufer der Anlage jedoch eine Freistellungsbescheinigung des Rechnungsausstellers vorgelegt, entfällt der Einbehalt der Bauabzugsteuer. Daher ist ab diesem Jahr in den betreffenden Fällen unbedingt darauf zu achten, eine durch das für den Rechnungsaussteller zuständige Finanzamt ausgestellte und gültige Freistellungsbescheinigung vor Ausgleich der Rechnung zu erhalten.