Mieterhöhung: Rechte und Pflichten der Mietparteien auf einen Blick

Mieterhöhung : Rechte und Pflichten der Mietparteien auf einen Blick

Der Vermieter kann grundsätzlich vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach gesetzlicher Maßgabe der §§ 558 bis 560 BGB verlangen, wenn die Miete zum Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung mindestens 15 Monate unverändert geblieben ist.Die Grundmiete darf in drei Jahren höchstens um 20 Prozent erhöht werden (sog.

Kappungsgrenze). Mit dieser Regelung wird sowohl dem Interesse des Vermieters an einer angemessenen Mieteinnahme als auch dem Schutz des Mieters vor überhöhten Mietpreisforderungen Rechnung getragen.

Das schriftliche Erhöhungsbegehren ist zu begründen. Dem Vermieter stehen verschiedene Begründungsmittel zur Auswahl: (Qualifizierter) Mietspiegel, Auskunft aus Mietdatenbank,
Sachverständigengutachten oder Benennung von drei Vergleichswohnungen.
Der Mieter hat das Recht, innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem er das Erhöhungsverlangen erhält, dieses zu überprüfen. Verweigert er seine Zustimmung, kann der Vermieter innerhalb einer Frist von drei weiteren Monaten Zustimmungsklage erheben.

(Michaela Kath, Rechtsanwältin)