Silvester wird ein „Knaller“

Silvester wird ein „Knaller“

Der Countdown läuft: Silvester steht vor der Tür. Und was wäre ein Jahreswechsel ohne anständiges Feuerwerk, laute Knaller und funkelnde Wunderkerzen? Doch immer wieder kommt es bei der Begrüßung des neuen Jahrs zu zahlreichen Unfällen, Sachschäden und Anzeigen.

Was Sie bei Kauf und Benutzung von Raketen, Böllern und Co. beachten müssen und was Eltern für den Silvesterabend wissen sollten, erklärt Dr. Sven Mehlhorn, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, aus der Gießener Kanzlei Dr. Schubert & Kollegen.

Feuerkegel, Kanonenschlag, Luftheuler: Alles, was leuchtet, zischt und knallt, ist vor Silvester der Kassenschlager schlechthin. Doch worauf muss man beim Kauf des Feuerwerks eigentlich achten? „Es gibt verschiedene Siegel, die auf einen vertrauenswürdigen Anbieter schließen lassen. Wichtig ist zum Beispiel, dass die Feuerwerkskörper durch das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung, kurz BAM, zertifiziert sind“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Sven Mehlhorn. „Das BAM hat festgelegt, welche Informationen auf der Verpackung zu finden sein müssen.“ Dazu gehören unter anderem eine Registrierungs- und eine Identifikationsnummer des BAM, aber auch Herstellerangaben oder die gesetzliche Altersgrenze. „Wer nicht zertifizierte Feuerwerkskörper abbrennt, macht sich strafbar und muss mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen rechnen“, betont der Anwalt.

Gerade für Kinder ist Silvester ein Highlight. Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn besonders kleine Kinder müssen vom leuchtenden und knallenden „Silvesterspielzeug“ ferngehalten werden. „Kindern unter zwölf Jahren darf kein Feuerwerk an die Hand gegeben werden“, betont der Anwalt. Eltern müssen ihre Kinder nicht nur eindringlich vor Gefahren warnen, sondern sie auch aufmerksam beaufsichtigen. „Jugendliche zwischen zwölf und 18 Jahren dürfen dann immerhin Feuerwerkskörper der Klasse I benutzen.“ Dazu gehören zum Beispiel Knallerbsen, Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen.

„Die Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar und nur von volljährigen Personen gezündet werden“, betont der Rechtsanwalt. Dazu gehören zum Beispiel die Klassiker wie Raketen oder Chinaböller. Und auch das „Wo?“ des Feuerwerks ist gesetzlich geregelt. „Die Knaller und Raketen dürfen nur dort benutzt werden, wo sie für Personen oder Sachen keine Gefahr darstellen.“

(Report Anzeigenblatt)