Notbremse tritt in Kraft : Kreis Viersen setzt Bundesnotbremse um

Das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz ist deutschlandweit in Kraft getreten. In Kreisen, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, gelten diverse Maßnahmen ab Samstag, 24. April, null Uhr. Auch Einrichtungen des Kreises schließen.

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich: Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person sind auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich - Treffen mit mehreren Menschen dagegen nicht.

Öffnungen von Geschäften: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. Außerdem gilt eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 m² Verkaufsfläche (für Geschäfte bis 800 m² Verkaufsfläche). Oberhalb von 800 m² gilt eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 m² Verkaufsfläche. Den Kundinnen und Kunden muss es unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten.

Ferner hat in geschlossenen Räumen jede Kundin und jede Kunde eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen. Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und eine Atemschutzmaske tragen (FFP2 oder vergleichbar). Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht mehr erlaubt.

Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Allen anderen Bürgerinnen und Bürger ist Sport nur alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes erlaubt. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport treiben.

  • Freude auf das „wichtelige“ Dülken (v.l.):
    Weihnachtsaktionen : „Dülken ist wicht(el)ig!“
  • ⇥Foto: Patrick Gawandtka
    Adventevent in Brüggen : Premiere für Burgweihnacht
  • Fördermittelmanagerin Angelika Steinhäuser, Schulleiter der Janusz-Korczak-Realschule
    Klimamaßnahmen in Schwalmtal : Coole Schulhöfe reloaded

Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr darf nur das Haus verlassen, wer einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr bleibt es erlaubt, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165: Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.

Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

Wegen des Inkrafttretens der neuen Bundesregelungen (Viertes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite) bleibt das Niederrheinische Freilichtmuseum ab dem 24. April bis auf Weiteres für Besucherinnen und Besucher geschlossen. Alle bisher erfolgten Buchungen für die nächsten Tage verfallen ersatzlos.

Auch das Kreisarchiv ist bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr an beiden Standorten geschlossen. Es ist telefonisch erreichbar montags bis donnerstags 9-16 Uhr, freitags 9-14 Uhr.

Die Kreismusikschule wird einstweilen ihren Unterrichtsbetrieb im bisherigen Umfang fortsetzen können.