Recht und Gesetz: Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern

Recht und Gesetz : Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern

Die Beschäftigung von Schülern unter 15 und Jugendlichen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten.

Schüler, die das 13. Lebensjahr vollendet haben und Jugendliche, die noch der Schulpflicht unterliegen, dürfen bis zu zwei Stunden täglich beschäftigt werden, aber nicht vor der Schule und nicht zwischen 18 und 8 Uhr. Jugendliche über 15 Jahre dürfen in den Schulferien für vier Wochen (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) für acht Stunden/ Tag und 40 Stunden/ Woche beschäftigt werden.
Schülerarbeit ist grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Erfolgt die Beschäftigung regelmäßig, darf das Entgelt monatlich 450 Euro nicht übersteigen. Bei einem Ferienjob, darf die Tätigkeit auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr angelegt sein. Auf die Höhe des Einkommens kommt es nicht an. Das Beschäftigungsverhältnis ist dann sozialversicherungsfrei. Ausnahme: eine Beschäftigung nach Schulentlassung (Abitur) vor Studium oder Berufseintritt ist versicherungspflichtig.
Studierende können im Semester bis zu 20 Wochenstunden sozialversicherungsfrei leisten, nur der Rentenversicherungsbeitrag fällt gegebenenfalls an. In den Semesterferien gilt die Stundengrenze nicht und auch die Entgelthöhe ist frei. Steuerpflicht besteht hingegen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Ferienjobber, vorausgesetzt, sie sind schon 18 Jahre alt. Studierende in dualen Studien gelten sozialversicherungs- und steuerrechtlich als Auszubildende.