Beleidigung des Vermieters kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Beleidigung des Vermieters kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Die Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit "Sie promovierter Arsch" rechtfertigt eine fristlose Kündigung (AG München, AZ: 474 C 18543/ 14).

An einem Sonntagmorgen rief das beklagte Ehepaar beim Vermieter an um diesem mitzuteilen, dass sie nur kaltes Wasser hätten. Vor Ort kam es zu einem heftigen Wortwechsel, im Rahmen dessen der Mieter den Vermieter mit den Worten "Sie promovierter Arsch" beschimpfte. Dieses kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos wegen Beleidigung. Die Mieter akzeptierten die fristlose Kündigung nicht. Schließlich habe der Vermieter sie zuerst geduzt und dann verbal angegriffen. Außerdem sei er nun mal "ein promovierter Arsch"… von daher sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Eine Beleidigung sei "ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung". Bloße Unhöflichkeiten, die keinen ehrverletzenden Charakter haben, scheiden als Kündigungsgrund aus. Das Gericht stellte fest, "dass die Titulierung mit "Sie promovierter Arsch" die Ehre verletze und weit über eine gegebenenfalls noch hinzunehmende Pöbelei oder Unhöflichkeit hinausgehe. Diese grobe Beleidigung sei damit eine Vertragsverletzung, die so schwer wiege, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne." Dabei war nach Auffassung des Gerichts zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Parteien im gleichen Haus wohnten und damit regelmäßige Zusammentreffen unausweichlich waren.