Anleinpflicht von Hunden auch laut Landeshundegesetz: Bello gehört an die Leine

Anleinpflicht von Hunden auch laut Landeshundegesetz : Bello gehört an die Leine

An die generell geltende Anleinpflicht von Hunden erinnert jetzt der Geschäftsbereich Einwohner und Ordnung der Stadt Willich: Landeshundegesetz NRW und die „Ordnungsbehördliche Verordnung“ der Stadt regeln ganz klar, dass Hunde auf Verkehrsflächen sowie in Wohngebieten und Grünanlagen „innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ an der Leine zu führen sind.

Valentina Katzendorn vom Geschäftsbereich Allgemeine Ordnung: „Hunde sind auch in ausgewiesenen Schutzgebieten anzuleinen – es besteht also Leinenzwang.“

Außerdem ist das Mitführen von Tieren, insbesondere Hunden, auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulhöfen generell nicht erlaubt.

Daneben gibt es eine grundsätzliche Anleinpflicht in ausgewiesenen Natur-/Vogelschutzgebieten (Beschilderung erforderlich) sowie geschützten Landschaftsteilen (unter anderem Angelsee, Kalksandsteinwerke im Naturschutzgebiet Neersener Bruch). Werden Hundehalter in den ausgewiesenen Schutzbereichen mit nicht angeleinten Hunden angetroffen, kann dies mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeldverfahren geahndet werden.

Valentina Katzendorn: „Auf dem ausgewiesenen Hundeauslaufbereich im Gebiet der Stadt Willich dürfen Hunde mit Ausnahme von gefährlichen Hunden und Hunden mit bestimmter Rassen, die im Landeshundegesetz aufgeführt sind, unangeleint laufen.“ Die von Hunden verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sind generell unverzüglich zu beseitigen.

(Report Anzeigenblatt)