Recht und Gesetz: Beschäftigung von Flüchtlingen

Recht und Gesetz : Beschäftigung von Flüchtlingen

Wie können geflüchtete Menschen beschäftigt werden? Bei anerkannten Flüchtlingen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis haben, gelten die Regeln wie für Inländer.

Es ist keine weitere Genehmigung erforderlich.


Asylbewerber (Antrag gestellt, aber noch nicht entschieden), Asylsuchende (noch kein Antrag, aber im Besitz des Ankunftsnachweises) und Geduldete (Antrag abgelehnt, aber nicht abgeschoben) benötigen die Genehmigung der Ausländerbehörde für die Arbeitsaufnahme. Leben sie in einer Aufnahmeeinrichtung, dürfen sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Ausländerbehörde erteilt auf Antrag die Genehmigung zur Beschäftigung nach einer dreimonatigen Wartefrist. Die Genehmigung kann ohne oder mit Einschränkung (auf eine bestimmte Tätigkeit, bestimmten Betrieb, bestimmte Region) erteilt werden und ist auf maximal drei Jahre befristet. Sie wird in das Aufenthaltsdokument eingetragen. Der Arbeitgeber hat dies vor der Beschäftigungsaufnahme zu prüfen. Endet das Beschäftigungsverhältnis, erlischt auch die Genehmigung.


Sinngemäß gleichbehandelt werden Asylbewerber/Asylsuchende/Geduldete, die eine Ausbildung aufnehmen. Während des Laufs der Ausbildung wird der Aufenthalt geduldet, bei Abbruch der Ausbildung erlischt die Duldung. Ein Praktikum zur Berufs- oder Studienorientierung mit einer Dauer von maximal drei Monaten für Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, oder begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung oder ein Pflichtpraktikum, bedürfen grundsätzlich keiner Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit (BA).
Alle anderen Praktika gelten als Beschäftigung und unterliegen deren Regeln, etwa bei den Wartefristen.