Steuern: BFH genehmigt rückwirkende Rechnungskorrektur

Steuern : BFH genehmigt rückwirkende Rechnungskorrektur

Unternehmer können sich in der Regel die gezahlte Umsatzsteuer auf bezogene Leistungen als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Doch was ist, wenn die Betriebsprüfung nachträglich Eingangsrechnungen, aus denen Vorsteuer geltend gemacht wurde, nicht anerkennt?

Unternehmer können sich in der Regel die gezahlte Umsatzsteuer auf bezogene Leistungen als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Doch was ist, wenn die Betriebsprüfung nachträglich Eingangsrechnungen, aus denen Vorsteuer geltend gemacht wurde, nicht anerkennt?

Dann droht die Rückzahlung dieser Vorsteuer zuzüglich teurer Zinsen von 6 Prozent p.a.! Da Betriebsprüfungen in der Regel drei Jahre umfassen, könnte dies also teurer werden. Zwar kann eine nicht anerkannte Rechnung korrigiert werden, bislang entfaltete diese Korrektur aber lediglich Wirkung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Korrektur erfolgte und nicht rückwirkend, so dass die Zinsen zur definitiven Belastung wurden. Nachdem der EuGH bereits im September 2016 entschieden hatte, dass eine Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirke, hat nun endlich auch der Bundesfinanzhof erstmals die rückwirkende Rechnungskorrektur anerkannt.

Erforderlich ist jedoch ein Mindestinhalt der Rechnung, wie z.B. Angaben zum Rechnungsaussteller oder zur Leistungsbeschreibung, u.ä., die nicht derart unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein dürfen, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Diese Entscheidung ist in der Praxis zu begrüßen, auch wenn nach wie vor die Empfehlung nur lauten kann, bereits rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung zu sein, denn im Zweifel vergeht zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung und dem der Betriebsprüfung nicht unerhebliche Zeit, was die nachträgliche Rechnungskorrektur durchaus schwierig machen kann.