Recht und Gesetz: Düsseldorfer Tabelle — wieder angepasst!

Recht und Gesetz : Düsseldorfer Tabelle — wieder angepasst!

Nach der letzten Anpassung zum 1.1.2017, lässt auch die neuerliche Anpassung der Düsseldorfer Tabelle die Bedarfsätze minderjähriger Kinder erneut steigen. Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis fünf Jahre) 348 Euro statt bisher 342 Euro.

Für Kinder der zweiten Altersstufe (sechs bis elf) sind es dann 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (zwölf bis 17) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Aber nicht alles ist Gold was glänzt — zumindest aus Sicht der unterhaltsberechtigten Kinder. Diese neuen Beträge stellen zwar eine Erhöhung um sechs bis sieben Euro monatlich dar. Die genaue Höhe der Unterhaltspflicht ist jedoch auch von der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen abhängig. Und hier gibt es 2018 ebenfalls eine gravierende Veränderung: Erstmals seit 2008 ändern sich auch die Einkommensgruppen. Und dies führt faktisch in vielen Fällen zu einer Senkung der tatsächlichen Unterhaltszahlungen. Denn die niedrigste Einkommensgruppe umfasst nun alle Personen mit einem Nettoeinkommen von bis zu 1.900 Euro monatlich, statt wie bisher 1.500 Euro.(Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 1.800 Euro betrug die monatliche Unterhaltszahlung an ein siebenjähriges Kind bisher 413 Euro. Nach der neuen Tabelle erhält das Kind nur noch 399 Euro.)
Eine Überprüfung ihrer derzeitigen Unterhaltsverpflichtung bzw. des derzeitigen Unterhaltsanspruches ist daher unverzichtbar.