Immobilienverkäufer: Berechnung der Spekulationsfrist

Immobilienverkäufer: Berechnung der Spekulationsfrist

Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert, realisiert ein so genanntes privates Veräußerungsgeschäft, welches im Rahmen der sonstigen Einkünfte zu versteuern ist.

Der Gewinn aus der Veräußerung wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
In der Praxis treten allerdings immer wieder Probleme mit der Berechnung der Zehnjahresfrist auf. So auch in einem aktuellen vor dem Bundesfinanzhof am 10.02.2015 (Az. IX R 23/013) entschiedenen Sachverhalt. Hier hatte der Verkäufer der Immobilie die Wirksamkeit des Verkaufsvertrags an eine bestimmte behördliche Bescheinigung geknüpft. Diese Bescheinigung wurde nach Ablauf von zehn Jahren nach der Anschaffung der Immobilie erteilt, so dass die Bedingung nach Ablauf der Frist eintrat. Der Verkäufer war daher der Meinung, der Verkauf sei außerhalb der Frist erfolgt. Dem ist jedoch leider nicht so.
Denn die Daten der Vertragsunterzeichnung beim Notar zählen für die Fristberechnung. Der Notartermin der Anschaffung muss also mehr als zehn Jahre vor dem Notartermin der Veräußerung liegen, damit keine steuerpflichtige Veräußerung gegeben ist. Auch eine so genannte aufschiebende Bedingung ist unerheblich, da der Eintritt der Bedingung nicht mehr in der Hand des Verkäufers liegt und er die im Notarvertrag vereinbarte Vertragsbeziehung nicht mehr einseitig lösen kann.