Recht und Gesetz: Mindestlohn 2018

Recht und Gesetz : Mindestlohn 2018

Der Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2017 8,84 Euro, seit 01.01.2018 gilt dies auch für Zeitungszusteller. Eine Änderung wird erst zum 01.01.2019 erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hat bislang eine Fülle von Entscheidungen zum Mindestlohn erlassen, so dass auch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld den Anspruch auf Mindestlohn im Prinzip erfüllen können, wenn diese Zahlungen die reguläre Arbeitsleistung vergütet.

So, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers damit bezahlt werden soll und die Leistung ohne Vorbehalt und endgültig gewährt wird. Dies kann mit einer Betriebsvereinbarung klargestellt werden. Ausgenommen sind Zuschläge für Nacht, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Zulagen wie Schmutzzulage. In 09/2017 hat das BAG entschieden, dass der Mindestlohn auch für Nachzuschläge und Feiertage gilt. Mindeslohnansprüche von Arbeitnehmern können noch drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, unabhängig von vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen.
Gefährlich ist der Mindestlohn für geringfügig Beschäftigte. Diese dürfen in 2018 lediglich 50,90 Stunden arbeiten, da ansonsten durch den Mindestlohn der pauschalisierte Betrag von 450 Euro überschritten wird und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis entstehen kann. Diese Gefahr birgt auch die Kombination aus Minijob und Übungsleitervergütung. Beide Vergütungen sind grundsätzlich nebeneinander möglich, wenn sich beide Tätigkeiten klar unterscheiden und zwischen den Tätigkeiten, z. B. durch Arbeitsvertrag, differenziert wird. Lassen sich Inhalt und Umfang der Beschäftigung als Minijobber nicht klar mit dem von der Übungsleiterpauschale abgerechneten Teil abgrenzen, fällt dies insgesamt unter den Mindestlohn. Können diese Tätigkeiten nicht differenziert werden, besteht die Gefahr eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit entsprechender Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern auf die gesamte Summe.