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Ab Sonntag, 1. August, gilt in Mönchengladbach die Inzidenzstufe 1

Corona in Mönchengladbach : Ab Sonntag gilt Inzidenzstufe 1

Weil in Mönchengladbach die Wocheninzidenz am Freitag, 30. Juli, den achten Tag in Folge über dem Grenzwert 10 liegt, wird das Land NRW für das Stadtgebiet ab Sonntag, 1. August, die Inzidenzstufe 1 feststellen. Dies führt nach der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW zu weiter verschärften Schutzmaßnahmen.

So gilt zum Beispiel im öffentlichen Raum wieder der Mindestabstand von 1,5 Metern und Treffen sind ohne Testung, vollständigen Impfschutz oder Genesenennachweis wieder nur mit Personen aus fünf Haushalten zulässig.

Hier eine Übersicht der ab Sonntag (1. August) nach der Coronaschutzverordnung NRW in der Fassung vom 30. Juli in Mönchengladbach geltenden Regeln:

§ 2 Gottesdienste (keine Änderung)

1. Religionsgemeinschaften mit vorgelegtem Hygienekonzept ist die Durchführung entsprechend des Konzeptes gestattet. (Innen und außen)2. Religionsgemeinschaften ohne ein vorgelegtes Konzept ist die zulässige Durchführung unter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzstandards der §§ 3- 8 der CoronaSchVO und erfolgter Anzeige bei der Behörde 2 Werktage vorab gestattet.3. Anordnung im Einzelfall bleiben möglich und unberührt

§ 3 Allgemeine Grundsätze (keine Änderung)

1. Schutzmaßnahmen gelten auch für geimpfte und genesene Personen fort: Abstand, Maske und Hygienevorschriften 2. Definition geimpfte oder genesene Person: „Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genese Personen, die weder  typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 noch eine akute Infektion aufweisen“ • Geimpft = Asymptomatische Person mit zwei Impfdosen, wovon die 2. mind. 14 Tage zurückliegen muss; oder eine Impfdosis bei genesenen Personen • Genesen =  asymptomatische Person mit Genesenennachweis, wobei die Erkrankung mindestens seit 28 Tagen und maximal vor 6 Monaten überstanden sein muss. Geimpfte und Genesene Personen werden nicht in Höchstpersonenbegrenzungen mitgezählt. Dies gilt nicht für eine Begrenzung in Quadratmetern. Darüber hinaus gilt eine erforderliche Testpflicht weiterhin nicht für geimpfte und genesene Personen.

§ 4 Mindestabstand, Kontaktbeschränkungen

Es gilt wieder: 1. Ein regulärer Mindestabstand im öffentlichen Raum von 1,5 m; Beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten von 2 m 2. Die Unterschreitung des Mindestabstands ist nur zulässig, wenn dies durch die Verordnung bestimmt ist. 3. Treffen sind wieder ausschließlich mit Personen aus fünf Haushalten ohne Testung und Personenbegrenzung zulässig. Alternativ können bis zu 100 Personen verschiedener Haushalte unter Testpflicht im öffentlichen Raum zusammenkommen.

§ 5 Alltagsmaske, medizinische Gesichtsmaske, Atemschutzmaske

Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske im Freien besteht wieder:

1. in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern, 2. bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 teilnehmenden Personen außer am festen Sitz- oder Stehplatz,

Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen gelten fort, wobei die Maske in gut durchlüfteten Räumen oder Räumen mit einer der Raumgröße angepassten viruzid wirkenden Luftfilteranlage an festen Sitz- oder Stehplätzen abgenommen werden darf:

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1. bei Bildungs-, Kultur- und Sportveranstaltungen mit Negativtestnachweis, in Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken 2. bei zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen unter Beachtung der jeweiligen Maßgaben zum Negativtestnachweis, 

wenn jeweils die Regelungen zum Mindestabstand eingehalten werden oder bei zulässigen Ausnahmen vom Mindestabstand die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Ausnahmen gelten weiterhin für Kinder bis 6, bei Personen, die über eine medizinische Bescheinigung, verfügen sowie bei baulicher Trennung (z.B. Plexiglas)

§ 6 Hygieneanforderungen (keine Änderung)

Die Hygieneanforderungen gelten weiterhin für sämtliche Angebote. Diese umfassen:

•  Ausreichende Möglichkeit zur Handhygiene (Seife, Desinfektion) schaffen •  Die regelmäßige Reinigung der Kontaktflächen, Werkzeuge usw. ist erforderlich •  Spülen und Waschen muss bei 60 Grad erfolgen. Kühlere Temperaturen sind  nur bei wirksamen Tensiden gestattet. • Textilien zu wechseln ist nach jedem Gast erforderlich •  Hinweisschilder müssen sichtbar angebracht werden, sodass jeder Gast  Kenntnis erlangen kann. •  Es muss eine regelmäßige Durchlüftung sichergestellt werden.

§ 7 Coronatests (keine Änderung)

Beschäftigte, die an mindestens fünf Werktagen hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchführen. 

Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die vollständig immunisiert sind.

Soweit nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung die Maskenpflicht für Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden nur mit Negativtestnachweis entfällt, kann der Nachweis nicht nur durch einen Negativtestnachweis, sondern auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. 

Hierbei ist das Testkit eindeutig bei der Durchführung des Tests mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.

Bei noch verbleibender Testpflicht gilt diese weiterhin nicht für immunisierte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum Schuleintritt.

§ 8 Rückverfolgbarkeit

Es gelten wieder die Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit.

1. Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person alle Anwesenden mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt

Sicherzustellen ist diese: 

in der Gastronomie, bei körpernahen Dienstleistungen, bei Übernachtungsangeboten, in Bibliotheken, Archiven und Hochschulbibliotheken, bei zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen, auch Beerdigungen und Trauungen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird, im praktischen Fahrunterricht, bei Sportangebote in geschlossenen Räumen, bei Veranstaltungen zur Jagdveranstaltungen

2. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der oben genannten Daten einen Sitzplan erstellt und diesen für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person an welcher Stelle gesessen hat.

Sicherzustellen ist diese bei:

Bildungsangeboten nach § 11, Kulturveranstaltungen nach § 13 und Veranstaltungen nach § 18, wenn zwischen den Sitzplätzen kein Abstand eingehalten wird.

§ 11 außerschulische Bildungsangebote (z.B. Hundeschulen, Musikschulen, Erste-Hilfe)

Es gilt wieder Maskenpflicht in Innenräumen. Diese entfällt am Sitzplatz auch in geschlossenen Räumen bei ausreichender Belüftung. Da auch landesweit die Inzidenzstufe 1 gilt, entfällt die Testpflicht für Bildungsangebote, auch in geschlossenen Räumen, weiterhin. Die Hygieneanforderungen sowie Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit müssen gewährleistet werden.

§ 12 Angebote der Kinder- und Jugendarbeit

Die Beschränkungen greifen wieder. Dies betrifft insbesondere die Rückverfolgbarkeit sowie Personenbegrenzungen. Weiterhin zulässig sind nun:

1. Angebote im Freien unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit mit bis zu 50 jungen Menschen oder 75 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten und ohne Negativtestnachweis,

2. in geschlossenen Räumen Angebote unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit mit bis zu 30 jungen Menschen oder 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten und ohne Negativtestnachweis.

3. Ferienangebote mit bis zu 50 jungen Menschen im Freien und 30 jungen Menschen in geschlossenen Räumen.

4. Bei mehrtägigen Angeboten und Kinder- und Jugendreisen wird wieder die wiederholte Testung, inklusive Beginn und Ende, erforderlich. 

Die Maskenpflicht gilt nicht bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 jungen Menschen und bis zu fünf Betreuungspersonen oder bis zu 20 Teilnehmenden bei Eltern-Kind-Angeboten.

§ 13 Kultur

Kulturveranstaltung im Freien und in geschlossenen Räumen dürfen von bis zu 1000 Besuchern nur noch wahlweise ohne Mindestabstände oder ohne Negativnachweis besucht werden. Bei mehr als 1000 Zuschauern wird ein Test neben der Einhaltung der Mindestabstände erforderlich. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist wieder zu gewährleisten.

Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb bleibt im Freien testfrei. In geschlossenen Räumen ist dieser wieder nur mit 50 Personen oder mit 30 (50 in besonders großen Räumen, wie Kirchen) Personen, wenn Gesang und Blasinstrumenten enthalten sind, unter Testpflicht und Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit zulässig. 

§ 14 Sport 

Kontaktsport kann mit bis zu 100 Personen im Freien und in geschlossenen Räumen bei einfacher Rückverfolgbarkeit ausgeübt werden. Für kontaktfreien Sport gelten weiterhin keine Personenbegrenzungen. Weil landesweit die Inzidenzstufe 1 gilt, gilt weiterhin keine Testpflicht. Beim kontaktfreien Sport in geschlossenen Räumen, gilt das Entfallen der Testpflicht nur unter Einhaltung der Abstände.

Die zulässige Zuschaueranzahl im Freien begrenzt sich auf 25.000 Personen, höchstens aber die Hälfte der Gesamtkapazität, wobei bei mehr als 5000 Zuschauern ein Test und ein von der Behörde genehmigtes Hygienekonzept erforderlich wird. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen. In geschlossenen Räumen erfolgt eine Begrenzung von 1000 Personen, höchstens aber 1/3 der Gesamtkapazität. Es wird ebenfalls ein Test sowie die besondere Rückverfolgbarkeit erforderlich.

§ 15 Freizeit 

Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ist wieder ausschließlich unter Testpflicht und Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit zulässig.

Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist nur noch im Freien bis zu 100 Personen unter Testpflicht und einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. (Der Innenbereich ist erst frühestens ab dem 27. August 2021 neben anderen Voraussetzungen zulässig zu öffnen, wenn dann sowohl für das Land NRW als auch für MG die Inzidenzstufe 1 gilt.)

Der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen bleibt unter Rückverfolgbarkeit ausschließlich im Freien ohne Negativtestnachweis möglich.Betreiber von Tierparks, Zoos und botanischen Gärten können weiterhin auf die Rückverfolgbarkeit verzichten, solange auch für NRW die Landesinzidenzstufe 1 gilt.

§ 16 Handel (keine Änderung)

Die Sonderregelung für Einzelhandelsstellen über 800 qm entfällt. Es gilt die Personenbegrenzung von einer Person je 10 qm der Verkaufsfläche. Die Testpflicht bei Jahrmärkten und Spezialmärkten entfällt erst frühestens zum 27. August. Diese ist nur bei Unterhaltungselementen gegeben. (Also nicht beim reinen Trödelmarkt)

§ 17 Dienstleister 

Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die Erbringer körpernaher Dienstleistungen, wenn diese nicht über einen Negativnachweis (Impfausweis/Genesenennachweis) oder einen dokumentierten Selbsttest nach § 7 Abs. 4 verfügen. Es gilt außerdem wieder eine Maskenpflicht für den Kunden in Innenbereichen. Bei körpernahen Dienstleistungen ist wieder die einfache Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

§ 18 Veranstaltungen 

Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind nur noch mit bis zu 1000 Personen unter Testpflicht und Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit zulässig.

Im Freien auch mit mehr als 1 000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulärenKapazität des Veranstaltungsortes, mit einfacher Rückverfolgbarkeit und ohne Negativtestnachweis. 

Sitzungen, Tagungen und Kongresse in geschlossenen Räumlichkeiten sind ab dem 27. August auch mit mehr als 1000 Personen mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept möglich.

Private Veranstaltungen dürfen nun wieder ausschließlich mit 250 Gästen im Freien ohne Testpflicht und bis zu 100 Gästen in Innenräumen unter Testpflicht und Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit stattfinden, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt.

Private Veranstaltungen in Form von Partys und vergleichbaren Feiern, ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und zum Tragen von Masken, sind hingegen nur noch mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, zulässig.

Geimpfte und genesene Personen werden bei der Personenbegrenzung nicht mitgezählt.

Volksfeste, Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen sind frühestens wieder ab dem 27. August 2021 unter besonderen Auflagen möglich.

Gemeinsames Singen der Teilnehmenden ist weiterhin auch in geschlossenen Räumen zulässig, wenn alle Teilnehmenden über einen Negativtestnachweis verfügen oder alle Teilnehmenden eine medizinische Maske tragen oder die Anzahl der Teilnehmenden auf jeweils eine Person pro angefangene zehn Quadratmeter Raumfläche begrenzt ist, wobei die Regelungen zum erweiterten Mindestabstand von 2 Metern zu beachten sind. 

Sonstige nicht private Veranstaltungen sind zulässig unter entsprechender Anwendung der Maßgaben für Kulturveranstaltungen.

§ 19 Gastronomie 

Die Beschränkungen (Abstand, Sitz-/Stehplatzpflicht, Rückverfolgbarkeit und Maskenpflicht in Innenräumen und bei Kundenkontakt) gelten wieder. Alternativ zur Abstandspflicht genügt eine entsprechende bauliche Abtrennung. Bei der Tischzusammensetzung sind die Kontaktbeschränkungen wieder zu beachten, d.h., dass ohne Test nicht mehr als Personen aus fünf verschiedenen Haushalten zusammensitzen dürfen.

§ 20 Beherbergung (keine Änderung)

Die grundsätzliche Testpflicht für Beherbergungsangebote bleibt bestehen. Eine erneute Vorlage eines Negativnachweises entfällt bei mehrtägigen Aufenthalten und gemeinsamer Nutzung von Unterkünften weiterhin.

Touristische Busreisen unterliegen weiterhin keiner Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Reisenden aus einer Stadt oder einem Kreis mit der Inzidenzstufe 1 kommen. Touristische Angebote im Freien (z.B. Stadtführungen) unterliegen weiterhin keiner Testpflicht.

Weitere Informationen:

• Für Gastronomen, Gewerbetreibende, Veranstalter oder Privatleute, die ein Fest, eine Veranstaltung oder ein Angebot planen, steht die Stabsstelle Corona des Ordnungsamtes per Mail unter hotline32@moenchengladbach.de zur Verfügung. 

• Das Bürgertelefon der Stadtverwaltung ist montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer (02161) 25 54321 erreichbar.

• Die Corona-Hotline des Landes NRW ist unter der Rufnummer (0211) 9119 1001 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und samstags von 10 bis 18 Uhr erreichbar. E-Mail: corona@nrw.de

• Auf der Webseite https://notfallmg.de hat die Stadtverwaltung Informationen zum Thema Covid19 zusammengefasst

• Die Sonderseiten des Landesgesundheitsministeriums sin unter https://www.mags.nrw/coronavirus zu finden.