1. Willich

Winterwartungspflicht: Gehwege vor dem Haus von Schnee räumen

Zum Thema Schnee auf Gehwegen : Der Bürger hat „Winterwartungspflicht“

Bei Schneefall haben Eigentümer und Anlieger die Pflicht, die Gehwege vor dem eigenen Haus auf einer Breite von 1.50 von Schnee zu räumen.

Mit den Warnungen vor starkem Schneefall häufen sich auch bei der Stadtverwaltung wieder einmal die Nachfragen nach der Pflicht des Bürgers, Schnee zu kehren und zu streuen: Die entsprechende Satzung über die Straßenreinigung regelt auch die „Winterwartungspflicht“.

Dort ist unter anderem geregelt, dass EigentümerInnen/AnliegerInnen verpflichtet sind, die in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr den Gehweg vor ihrem Haus in einer Breite von 1,50 m unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls respektive „nach dem Entstehen der Glätte vom Schnee zu befreien“. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Sollte kein Gehweg mit Bordstein vorhanden sein, muss ein Streifen von 1,50 Meter Breite (gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche) von Eis- und Schneeglätte geräumt werden. Dabei sollten „vornehmlich abstumpfende Mittel verwendet“ werden. Grundsätzlich ist das Streuen von Salz oder anderen auftauenden Stoffen verboten, nur in Ausnahmefällen (Eisregen oder an gefährlichen Stellen, wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, bei starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken) ist das Streuen von Salz oder anderen auftauenden Stoffen zulässig.

Wer sich gerne tiefergehend und im detail rechtssicher informieren möchte, kann hier einen Blick in die entsprechende Satzung werfen (www.stadt-willich.de => Service => Dienstleistungen => Straßenreinigung => Rechtsgrundlagen=> Satzung => Paragraf 4, Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht in der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren).