Neues zur Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers

Neues zur Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers

Die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ist wohl eines der meist diskutierten Themen im Steuerrecht. Mit einem neuerlichen Urteil vom 06.11.2014 (Az. VI R 4/14) eröffnet der Bundesfinanzhof nunmehr einen neuen Blickwinkel für die steuerliche Berücksichtigung.


Denn die Anerkennung der Kosten des Raumes als Werbungskosten mit einem Betrag von bis zu 1.250 Euro ist u.a. davon abhängig, dass für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In dem o.g. Urteil erklären die Bundesrichter, dass ein "anderer Arbeitsplatz" in diesem Sinne nur dann für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, wenn der Erwerbstätige den Raum auch tatsächlich in dem erforderlichen Umfang nutzen kann. Werden arbeitsschutzrechtliche Vorgaben (z.B. Mindestgröße oder Lärmgrenzwerte) nicht eingehalten, so stellt dieser Raum eben keinen geeigneten Arbeitsplatz dar.

In dem entschiedenen Fall stand einer Richterin zwar ein Dienstzimmer zur Verfügung. Aufgrund der geringen Größe und der erheblichen Lärmbelästigung durch eine Bahntrasse sei es ihr aber nicht möglich gewesen, dort ihre Büroarbeiten zu verrichten.
Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Steuerpflichtige prüfen, ob damit die Voraussetzung für eine Absetzbarkeit im Einzelfall gegeben ist.