Räumung durch Eigenmacht kann zu Schadenersatzanspruch führen

Räumung durch Eigenmacht kann zu Schadenersatzanspruch führen

Immer wieder geraten Vermieter in die Versuchung, im Wege der verbotenen Eigenmacht eine Wohnung oder eine Gewerbefläche ohne Einschalten von Gerichten und Gerichtsvollziehern zu räumen.

Davon sollte der Vermieter Abstand nehmen. Im Jahr 2000 wurde der Mieter zur Räumung und Herausgabe einer Fläche verurteilt. Erst sieben Jahre später wurde eine Firma mit der Räumung der Fläche beauftragt, Gegenstände wurden vom Grundstück entfernt und eingelagert. Die vom Grundstück entfernten Gegenstände hat der Mieter jedoch nicht wieder zurückerhalten; sie waren nicht mehr vorhanden. Daher verlangte er fast 90.000 Euro Schadenersatz. Der Mieter beantragte nun Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung dieses Schadenersatzanspruchs gegen den Vermieter. Der Mieter erhielt die Prozesskostenhilfe, die geforderte Schadenersatzforderung jedoch lediglich in Höhe von 5.550 Euro. Dagegen legte er Beschwerde ein — allerdings erfolglos.
Trotzdem sagte das OLG Naumburg, dass ein Schadenersatzanspruch begründet ist, wenn ein Vermieter im Wege der verbotenen Eigenmacht räumt. Hat der Vermieter dabei keine Inventarisierung und Schätzung der geräumten Gegenstände vorgenommen, trifft ihn die Beweispflicht zu Umfang, Bestand und Wert der Sachen, sobald er den Angaben des Mieters widersprechen möchte.
Hinweis: Vermieter machen sich strafbar und schadenersatzpflichtig, wenn sie ohne Gericht und Gerichtsvollzieher eine Räumung durchsetzen.