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: Skater dürfen nicht auf der Straße fahren

: Skater dürfen nicht auf der Straße fahren

Zu unserer Berichterstattung zum Verkehrsunfall auf der Schottelstraße in Anrath am 1. April, bei dem eine 14-jährige Inline-Skaterin starb, hat die Polizei des Kreises Viersen eine wichtige Richtigstellung gemacht.

Die Polizei weist darauf hin, dass Inlineskates nach § 24 Straßenverkehrsordnung seit der Novellierung im Jahre 2013 zu den „besonderen Fortbewegungsmitteln“ gehören. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten laut Polizei die gleichen Vorschriften wie für den Fußgängerverkehr.

Das bedeutet, dass nur Radfahrer ab den Absperrgittern nicht weiter fahren dürfen, da an dieser Stelle der Radweg endet und zum „Bürgersteig“ wird. Menschen mit besonderen Fortbewegungsmitteln, also auch Inlineskater, sollen dagegen wie Fußgänger auf dem Gehweg bleiben. Das Mädchen hätte also die Absperrgitter nicht durch das Ausweichen auf die Straße umfahren dürfen, sondern hätte abbremsen, die Barriere langsam passieren und dann auf dem Bürgersteig weiterfahren müssen.

Da der tödliche Verkehrsunfall mit der jungen Inline-Skaterin sehr viel Betroffenheit und Interesse der Öffentlichkeit hervorruft, legt die Polizei viel Wert darauf, dass diese eindeutige Rechtslage bekannt wird.