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Steuer: Bruchteilsgemeinschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Steuer : Bruchteilsgemeinschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Auf Grund des BFH-Urteils vom 22.11.2018 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Bruchteilsgemeinschaften und GbRs erstmalig differenziert beurteilt.

Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die denselben Geschäftszweck verfolgen. Eine GbR kann umsatzsteuerlicher Unternehmer und somit Schuldner der Umsatzsteuer sein.

Bruchteilsgemeinschaft

Eine Bruchteilsgemeinschaft ist ebenfalls der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, allerdings muss kein gemeinsamer Geschäftszweck vorliegen. Eine Bruchteilsgemeinschaft besteht bereits durch das gemeinsame Erwerben und Halten von Wirtschaftsgütern.

Bisher wurde die Bruchteilsgemeinschaft ebenfalls als umsatzsteuerlicher Unternehmer behandelt, sodass aus umsatzsteuerlicher Sicht kein Unterscheid zur GbR bestand.

BFH-Urteil vom 22.11.2018

Das oben genannte Urteil hat erstmalig die einheitliche Behandlung der beiden Gesellschaftsformen durchbrochen und somit für große Verwunderung und Unsicherheit im Hinblick auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen gesorgt.

Der Bundesfinanzhof hat zur Begründung ausgeführt, dass umsatzsteuerlicher Unternehmer nur sein kann, wer die entgeltliche Leistung erbringt. Da die Bruchteilsgemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist, kann sie laut BFH keine Verpflichtungen eingehen und keine entgeltlichen Leistungen erbringen.

Mögliche Konsequenzen der Entscheidung

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind noch nicht abzusehen. Es gibt noch keine Stellungnahme der Finanzverwaltung, wie mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung zu verfahren ist. Streng genommen müsste nun jeder Bruchteilseigentümer eine eigene Umsatzsteuererklärung über seine anteiligen Umsätze erstellen.