Der Mann für mehr Sicherheit

Der Mann für mehr Sicherheit

Neues Bundesmeldegesetz bringt ab 1. November Neuerungen für die Bürger.

Am 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Es soll helfen, die Daten der Bürger noch besser zu schützen, Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Nebenbei werden auch die IT-Standards vereinheitlicht, um die Daten von rund 82 Millionen Bürgern in mehr als 5.200 Melderegistern noch effektiver als bisher verarbeiten zu können.

„Die neuen gesetzlichen Vorgaben werden auch auf das alltägliche Meldegeschäft in unseren Bürgerbüros verändern“, sagt Holger Reith, zuständiger Abteilungsleiter in der Meerbuscher Stadtverwaltung.

Ein Beispiel: Die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers wird wieder eingeführt. „Auf diese Weise will der Gesetzgeber dem Missbrauch durch so genannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindern“, so Reith. Die praktische Folge: Wer sich ab 1. November in einem der drei städtischen Bürgerbüros in Büderich, Osterath oder Lank-Latum anmelden möchte, muss unbedingt zuerst eine vom Vermieter ausgestellte Bescheinigung vorlegen, die den Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt.

„Diese Bescheinigung ist der Einstieg in den Anmeldevorgang, deshalb kann sie leider auch nicht nachgereicht werden“, erklärt Holger Reith.

Nur den Mietvertrag vorzulegen, reiche nicht. Den Vordruck für die „Wohnungsgeberbescheinigung“ gibt es auf der Internetseite der Stadt zum Herunterladen und Ausfüllen. Wichtig: Bis die technischen Verfahren für die elektronische Verarbeitung des Papiers abgeschlossen sind, muss das Formular in Papierform im Bürgerbüro vorgelegt werden.

Eine Erleichterung bringt das neue Gesetz aber auch mit sich. Ab 1. November haben neu Zugezogene nach dem Einzug ins neue Zuhause zwei statt bisher eine Woche Zeit, um sich bei ihrer Kommune anzumelden. Wer wegzieht und eine neue Wohnung in Deutschland bezieht, braucht keine Abmeldung und Bestätigung über den Auszug aus der alten Wohnung vorzulegen. Die neue Kommune, in der der Fortgezogene seinen Wohnsitz nimmt, teilt den Kollegen den Wechsel automatisch mit.

Übrigens: Auch durch das neue Bundesmeldegesetz werden die Daten der Bürger keine Handelsware, obwohl dies teilweise so behauptet wurde. Eine Datenweitergabe an Private zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur zulässig, wenn die Bürgerinnen und Bürger dem Anfrager eine Einwilligung vorlegen.

(Report Anzeigenblatt)