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Verkaufsoffene Sonntage: Stadt Meerbusch klärt auf

Verkaufsoffene Sonntage : Wenig Spielraum für die Verwaltung

Wann sind verkaufsoffene Sonntage möglich? Welche gesetzlichen Vorgaben müssen dafür erfüllt sein? Wer darf öffnen und wer nicht? Die Stadtverwaltung möchte Entscheidungen, ob und wie verkaufsoffene Sonntage in Meerbusch stattfinden können, für Einzelhändler und für die Öffentlichkeit transparenter und verständlicher machen.

Auslöser waren kritische Stimmen nach dem Sonnenblumen-Sonntag Ende September und der vom Stadtrat freigegebene Termin für eine Sonntagsöffnung der Geschäfte am 4. Dezember, dem „Meerbuscher Nikolaus-Sonntag“.

„Grundsätzlich sind der verfassungsrechtliche Schutz der Sonn- und Feiertage und das Ladenöffnungsgesetz (LÖG) das Maß aller Dinge. Darüber hinaus gibt es nur einen kleinen Ermessensspielraum für Einzelfallentscheidungen“, erklärt Arnd Römmler, Abteilungsleiter für Sicherheit und Ordnung im Rathaus. Hintergrund: Beantragt eine Werbegemeinschaft einen verkaufsoffenen Sonntag, erlässt die Stadt eine so genannte „ordnungsbehördliche Verordnung“, die zuvor durch den Stadtrat beschlossen werden muss. Diese Verordnung muss absolut „wasserdicht“ und gerichtsfest sein, denn auch die Gewerkschaft Verdi beobachtet verkaufsoffene Sonntage in Kommunen jeder Größe kritisch. Gern greift die Gewerkschaft zur Klage oder erwirkt kurzfristig einstweilige Verfügungen, wenn die Genehmigung kleinste Schwachstellen aufweist.

Alle bislang gefällten Urteile dazu berufen sich auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach ist der Sonntag zuallererst als „Tag der Arbeitsruhe, Erholung und religiösen Einkehr“ geschützt. Das alleinige Umsatzinteresse der Geschäftsinhaber, so die Gerichte, rechtfertige eine Ladenöffnung ebenso wenig wie das Shopping-Interesse der Kunden.

Immerhin: Laut Ladenöffnungsgesetz kann die Stadt verkaufsoffene Sonntage an „jährlich bis zu acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen“ gestatten. Geschäfte dürfen dann allerdings erst ab 13 Uhr und nicht länger als fünf Stunden öffnen. Zudem ist ein verkaufsoffener Sonntag nicht als Selbstzweck, sondern nur im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen genehmigungsfähig.

Öffnen dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers nur Geschäfte, die „in räumlicher Nähe“ zur Hauptveranstaltung liegen. Einzelhändler in Randbereichen müssen ihre Läden geschlossen halten. Die „räumliche Nähe“ auch im Einzelfall exakt zu definieren, ist Aufgabe des Ordnungsamtes. „Hier kann es mitunter auch zu unpopulären Entscheidungen kommen, die Laien schwer zu vermitteln sind“, räumt Arnd Römmler ein. Grundsätzlich sei es aber immer Ziel der Stadt, „Dinge zu ermöglichen und nicht zu verhindern“. Deshalb sei es wichtig, dass die Werbegemeinschaften ihre Anträge auf verkaufsoffene Sonntage mit möglichst vielen belastbaren Zahlen – zum Beispiel über die zu erwartende Besucherzahl – hinterlegen. Dies könne unter anderem bei einem möglichen Gerichtsentscheid hilfreich sein.

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Die gesetzlichen Zwänge und das stets drohende Eingreifen der Gewerkschaft Verdi treiben mitunter auch die Verwaltung selbst in Konfliktsituationen: Ist die Ordnungsbehörde in erster Linie gehalten, die gesetzlichen Vorgaben korrekt einzuhalten, haben Stadtmarketing und Wirtschaftsförderung vorranging im Blick, die Stadtteilzentren zu beleben und den örtlichen Einzelhandel angesichts der schier übermächtigen Online-Konkurrenz zu stärken. „Dieser Spagat ist nicht einfach“, so Annika Kleinert vom Stadtmarketing im Rathaus. Wichtig sei, dass die Entscheidung, ob und wie ein verkaufsoffener Sonntag genehmigt wird, „verständlich und nachvollziehbar“ sei. Bei einem Treffen im Rathaus hat die Stadt nun zunächst den Vorständen der drei Meerbuscher Werbegemeinschaften aus Büderich, Osterath und Lank die Sachlage erläutert, ein entsprechendes Info-Schreiben soll in Kürze auch an alle Meerbuscher Einzelhändler gehen.