Schimmel in der Mietwohnung: Welche Rechte und Pflichten haben Mieter?

Schimmel in der Mietwohnung: Welche Rechte und Pflichten haben Mieter?

Schimmel ist nicht nur ärgerlich für den Vermieter, sondern für die Mieter sogar gesundheitsschädlich. Dennoch können diese die Verantwortung nicht gänzlich abtreten. Welche Rechte und Pflichten haben Mieter also bei Schimmel in der Wohnung?

Schimmel ist nicht nur ärgerlich für den Vermieter, sondern für die Mieter sogar gesundheitsschädlich. Dennoch können diese die Verantwortung nicht gänzlich abtreten. Welche Rechte und Pflichten haben Mieter also bei Schimmel in der Wohnung?

Schimmelbildung an der Decke oder Wand ist ein häufiges Streitthema zwischen Mietern und Vermietern in Deutschland. Genau genommen entsteht Schimmel nicht, sondern die Schimmelpilze befinden sich auf natürliche Art und Weise in der Umwelt. Lagern sich diese aber in der Bausubstanz an und breiten sich hier aus, werden die Schimmelsporen von den Bewohnern ständig eingeatmet und können dadurch im Körper großen Schaden anrichten. Atemnot, Allergien oder Magen-Darm-Beschwerden sind nur einige mögliche Folgen von Schimmel, unter denen vor allem, aber längst nicht nur, Kinder oder Menschen mit geschwächtem Immunsystem leiden. Während sich der Schimmelbefall manchmal durch eine punktförmige oder flächenmäßige Verbreitung in schwarzer oder grünlicher Farbe bemerkbar macht, bevorzugt an Raumecken, Außenwänden oder im Keller, gibt es auch unsichtbare Schimmelsporen. Ein muffiger Geruch im Raum kann daher ebenfalls ein Anzeichen für Schimmel in der Mietwohnung sein.

Ursachen für die Bildung von Schimmel kann es viele geben. Der Mythos, richtiges Lüften verhindere Schimmel präventiv, ist nur teilweise wahr. Durchaus ist Stoßlüften für ein gesundes Raumklima sehr wichtig und kann der Schimmelbildung entgegenwirken. Doch trotz richtigem Lüftungsverhalten können weitere Faktoren dafür sorgen, dass sich Schimmelsporen anlagern und ausdehnen. Dazu gehören beispielsweise Baumängel wie verrutschte Dachziegel, feuchte Außenwände, Wasserschäden, undichte Regenrinnen, schadhafte Anschlussbleche, kalte Innenwände oder Wärmebrücken, um nur einige Beispiele zu nennen. In solchen Fällen ist der Mieter gegen den Schimmel machtlos und als unschuldig zu beurteilen. Gerade moderne Energiesparmaßnahmen führen in den letzten Jahren wieder vermehrt zur Schimmelbildung in Mietwohnungen. Sie verändern die Temperaturverhältnisse in den Räumen und erhöhen die relative Luftfeuchtigkeit. Diese darf jedoch nicht für längere Zeit über 60 Prozent liegen, ansonsten lässt sich die Schimmelbildung auch durch richtiges Lüften sowie Heizen kaum noch verhindern. Zudem sorgt der Mensch, also der Mieter, selbst für einen Anstieg der Luftfeuchtigkeit in der Wohnung. Durch das Kochen, Waschen, Duschen und sogar die Atmung sowie Transpiration entstehen pro Person jeden Tag rund drei Liter Feuchtigkeit in Form von Wasserdampf.

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Dennoch ist der Mieter nicht immer unschuldig an der Schimmelbildung. Unbeheizte Räume, Möbel direkt an den Wänden oder das falsche Lüften können selbst Mietwohnungen mit den besten Ausgangsvoraussetzungen in eine Schimmelhölle verwandeln. Tritt Schimmel auf, wird deshalb in der Regel erst einmal die Schuldfrage geklärt, aber genau diese führt häufig zum Streit. Eventuell empfiehlt sich die Einschaltung eines Spezialisten, um die Ursache zu finden und zu beheben. Aber wer bezahlt die Schimmelbeseitigung?

Nicht immer ist das zwangsweise der Vermieter. Mieter haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten und verletzen sie diese, müssen sie unter Umständen selbst für die Kosten aufkommen. So ist der Mieter dazu verpflichtet, die Wohnung richtig zu heizen und zu belüften. Was allerdings "richtig" bedeutet, darüber muss der Vermieter den Mieter unterrichten. Belehrt der Vermieter den Mieter hingegen nicht ordnungsgemäß, wie er heizen und lüften muss, trifft ihn zumindest eine Mitschuld. Dies ist zudem der Fall, wenn in der Wohnung dicht schließende Fenster eingebaut wurden, wie sie bei modernen sowie energiesparenden Gebäuden häufig zu finden sind. Die Mieter sind außerdem nicht verpflichtet, auch während ihrer Abwesenheit, beispielsweise in der Arbeitszeit oder während des Urlaubs, alle Räume in der Wohnung vollständig zu beheizen. Prinzipiell hat der Mieter also alle ihm in der Macht stehenden Maßnahmen zur präventiven Verhinderung eines Schimmelbefalls durchzuführen.

Welche Pflicht der Mieter auch hat, ist jene der sofortigen Meldung eines eventuellen Schimmelbefalls an den Vermieter, sobald dieser entdeckt wurde. Nur dann kann er auch anschließend seine Rechte durchsetzen. Nach der Anzeige des Mangels beim Vermieter kann er diesem eine angemessene Frist zur Schimmelbeseitigung einräumen. Um das korrekte Vorgehen im Streitfall vor Gericht nachweisen zu können, sollte all das schriftlich geschehen. Diese Fristsetzung ist notwendig, um anschließend weitere Rechte durchzusetzen, sollte der Vermieter dieser Pflicht nicht nachkommen. Mieter können also nicht sofort nach Entdecken des Schimmels kündigen und die Mietzahlungen einstellen. Lässt der Vermieter die Frist aber verstreichen oder ist eine Mangelbeseitigung nicht möglich, sind Mietminderungen in Höhe von zehn bis 100 Prozent ebenso zulässig wie die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter. Unter Umständen muss der Vermieter sogar Schadensersatz leisten.

Doch Vorsicht: Mieter sollten keinesfalls voreilig selbst Hand anlegen und den Schimmel beseitigen. Dies ist ohnehin erst sinnvoll, wenn dessen Ursache geklärt wurde. Ansonsten haben sie anschließend keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Vermieter und haften gegebenenfalls sogar für Folgeschäden durch die unsachgemäße Schimmelentfernung. Der Mieter muss dem Vermieter aus rechtlicher Sicht also selbst die Möglichkeit zur Schadensbeseitigung einräumen. Auch eine Lüftungsanlage sollte niemals ohne die Zustimmung des Vermieters verbaut werden. Beim Thema Schimmel gilt demnach wie so häufig im Leben: Kommunikation ist das A und O. Schlussendlich sind schließlich beide Parteien an einer schimmelfreien Mietwohnung interessiert.