1. Viersen

Verbot: Entnehmen von Wassermengen aus Oberflächengewässern

Allgemeinverfügung : Wasser entnehmen ab sofort verboten

Seit Freitag, 7. Juli, ist es im Kreis Viersen untersagt, Wasser aus Oberflächengewässern zu entnehmen.

Dies besagt die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Viersen, welche am Donnerstag, 6. Juli, veröffentlich wurde und die zunächst bis zum 31. Oktober befristet ist. Dies betrifft alle oberirdischen Gewässer im Kreisgebiet, also Flüsse oder Seen mit Ausnahme des Grundwassers.

Verboten ist damit nicht nur das Entnehmen von größeren Wassermengen aus Oberflächengewässern, etwa zur Feldberegnung, sondern auch die Entnahme kleinerer Mengen für die Bewässerung von Privatgärten. Ausgenommen davon sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.

Mit dieser Maßnahme sollen die sehr beeinträchtigten Gewässer geschützt werden. Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird vom Kreis überwacht. Verstöße gegen das Verbot werden geahndet und können im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

In den Gewässern des Kreisgebietes haben sich teilweise sehr niedrige Wasserstände eingestellt, die aus der Trockenheit der letzten Wochen aber auch langfristig aus den trockenen Vorjahren resultieren. Trotz der Niederschläge im ersten Quartal 2023 konnten sich nach den milden und niederschlagsarmen Jahren die Grundwasser- und Oberflächenwasserstände noch nicht erholen. Auch im Frühjahr 2023 ist bisher keine signifikante Besserung der Situation eingetreten.

Das weitere Absinken der Wasserstände ist sowohl in den Grundwasser-Messstellen und an den Wasserständen in den Seen erkennbar. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Aufgrund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass die Gemeinschaft von Organismen, die sogenannte Gewässerbiozönose, nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern durch Pumpvorrichtungen verstärkt diese Gefahr erheblich. Dieses gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen augenscheinlich noch eine ausreichende Wasserführung vorhanden zu sein scheint.

Der Kreis appelliert, Bewässerungsanlagen der öffentlichen Hand, aber auch private Gartenbrunnen effektiver einzusetzen. So sollte etwa auf Rasensprenger und andere Bewässerungsmöglichkeiten zwischen 10 und 19 Uhr verzichtet werden, da in diesem Tagesabschnitt ein Großteil des Wassers verdunstet. Zudem sind Bürger*innen aufgerufen, etwa die Gartenpoolbefüllung zu reduzieren.

Die Allgemeinverfügung liegt im Kreishaus, Rathausmarkt 3, im Amt für Umweltschutz im Raum 2232 während der Öffnungszeiten von montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr öffentlich aus. Die Allgemeinverfügung ist online einsehbar auf kreis-viersen.amtsblatt.online.